Rz. 510

Werden Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft über eine Personengesellschaft gehalten, gelten diese für Zwecke des § 8b Abs. 4 KStG nach S. 5 als unmittelbare Beteiligung. Damit stehen derartige Anteile einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Sofern ein Gesellschafter eine unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält und daneben eine Beteiligung über eine Mitunternehmerschaft, sind beide Beteiligungen m. E. zusammenzurechnen. Gleiches gilt für eine im Sonderbetriebsvermögen gehaltene Beteiligung und eine anteilig zuzurechnende Beteiligung des Gesamthandsvermögens. § 8b Abs. 4 S. 1 KStG stellt nur auf die Höhe der unmittelbaren Beteiligung ab. Es wird nicht nach einzelnen Anteilen unterschieden. Mehrere unmittelbar gehaltene oder zugerechnete Anteile bilden also eine einzige Beteiligung i. S. d. § 8b Abs. 4 KStG.

 
Praxis-Beispiel

Die A-GmbH ist zu 5,1 % direkt an der X-GmbH beteiligt. 94,9 % der Anteile an der X-GmbH werden von der B-KG gehalten. An dieser ist die A-GmbH vermögensmäßig zu 100 % beteiligt.

Die A-GmbH hält eine 100 %ige Beteiligung an der X-GmbH. Diese Beteiligung setzt sich aus der unmittelbaren Beteiligung von 5,1 % und der über die Mitunternehmerschaft zugerechneten Beteiligung von 94,9 % zusammen. Letztere gilt für Zwecke des § 8b Abs. 4 KStG als unmittelbare Beteiligung.

Wäre die A-GmbH nur zu 50 % an der B-KG beteiligt, hielte sie eine unmittelbare Beteiligung i. S. d. § 8b Abs. 4 KStG i. H. v. 52,55 % an der X-GmbH.

 

Rz. 511

Ob eine Dividende steuerfrei ist, wird nicht auf der Ebene der Mitunternehmerschaft entschieden. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung wird nur nachrichtlich mitgeteilt, ob die Ausschüttung dem Teileinkünfteverfahren unterliegt oder gem. § 8b KStG steuerfrei ist. Da sich die Steuerfreistellung auch danach richtet, ob der Mitunternehmer noch eine weitere unmittelbare Beteiligung an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft hält, kann die Steuerfreiheit im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung nicht endgültig beurteilt werden. Dies ist bei der Besteuerung des Anteilseigners zu prüfen. Gleiches gilt für die Beantwortung der Frage, ob 5 % der Dividende als nichtabziehbare Betriebsausgabe hinzuzurechnen sind, da dies von der Steuerfreistellung oder Steuerpflicht der Dividende abhängt.

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