Rz. 509

§ 8b Abs. 4 S. 4 KStG gilt nur für gewerbliche Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften). Hierunter fallen gewerblich tätige, gewerblich geprägte und aufgrund von Infektion oder Abfärbung als gewerblich qualifizierte Personengesellschaften. Nicht erfasst werden dagegen vermögensverwaltende Personengesellschaften. Dies ist auch nicht notwendig, weil deren Anteile gem. § 39 AO ohne Weiteres den Gesellschaftern anteilig zugerechnet werden.[1] Damit bedarf es keiner Sonderregelung.

[1] BFH v. 21.10.2014, VIII R 22/11, BFH/NV 2015, 716; FG Köln v. 13.9.2017, 2 K 2933/15, (n. rkr.), AZ beim BFH I R 77/17; Ebner, NWB 2013, 2147; Wiese/Lay, GmbHR 2013, 404, 407.

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