Rz. 152

Abs. 2 begünstigt alle KSt-Subjekte i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Das Gesetz enthält insoweit keine Einschränkung auf bestimmte KSt-Subjekte. Es handelt sich also um die gleichen Rechtsformen wie bei Abs. 1.[1] Die Steuerfreistellung nach Abs. 2 tritt auch ein, wenn die Beteiligung an einer Körperschaft zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG oder sonstigen Vorschriften steuerbefreiten Körperschaft oder zu einem Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört. Der Geltungsbereich des Abs. 2 ist nicht auf unbeschränkt steuerpflichtige KSt-Subjekte eingeschränkt. Auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, insbesondere also ausl. Körperschaften, können die Steuerfreistellung nach Abs. 2 in Anspruch nehmen. Es ist nicht erforderlich, dass die Beteiligung in einer inl. Betriebsstätte gehalten wird. Im Ergebnis bedeutet dies eine Aufhebung der beschränkten Steuerpflicht für Körperschaften, soweit Beteiligungen betroffen sind.[2]

 

Rz. 153

Ist die Körperschaft, die die Beteiligung hält, eine Organgesellschaft, gilt nach § 15 S. 1 Nr. 2 KStG die Bruttobesteuerung.[3] Das bedeutet, dass § 8b Abs. 2 KStG auf der Ebene der Organgesellschaft nicht anzuwenden ist; die Vermögensmehrungen werden also wie steuerpflichtige Vermögensmehrungen behandelt.[4] Sie sind daher trotz Abs. 2 noch im Einkommen der Organgesellschaft, das dem Organträger zugerechnet wird, enthalten. Abs. 2 ist dann auf der Ebene des Organträgers auf die im Organeinkommen enthaltenen und dem Organträger zur Besteuerung zugerechneten Vermögensmehrungen i. S. d. Abs. 2 anzuwenden. Dies setzt voraus, dass der Organträger zum begünstigten Personenkreis des § 8b Abs. 2 KStG gehört. Ist Organträger eine Körperschaft, ist auf dieser Ebene Abs. 2 anzuwenden, d. h., die von der Organgesellschaft bezogenen Vermögensmehrungen sind aus dem zu versteuernden Einkommen des Organträgers auszuscheiden. Ist Organträger eine Personengesellschaft, ist Abs. 2 insoweit anzuwenden, als Gesellschafter der Personengesellschaft nach Abs. 2 begünstigte Körperschaften sind. Das gilt auch, soweit der Organträger ein beschränkt Stpfl. mit seiner inl. Betriebsstätte ist.

[1] Rz. 45.
[2] So zu Recht Töben, FR 2000, 905.
[4] Zum Grund für diese Regelung Rz. 83.

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