Rz. 374

Die Beziehungen des Gesellschafters zu seiner Kapitalgesellschaft sind nicht nur durch das gesellschaftsrechtliche Verhältnis geprägt. Der Gesellschafter kann vielmehr in mannigfachen Beziehungen auf nicht-gesellschaftsrechtlicher Grundlage zu seiner Gesellschaft stehen. Er kann laufende geschäftliche Beziehungen mit seiner Gesellschaft unterhalten, z. B. kann er Waren an sie liefern oder von ihr erwerben, er kann einzelne Wirtschaftsgüter an die Gesellschaft veräußern oder von ihr erwerben, er kann schließlich Dienst-, Miet-, Pacht- und Darlehensverträge mit der Gesellschaft abschließen.

 

Rz. 375

Grundsätzlich folgt aus der Anerkennung der selbstständigen Rechtspersönlichkeit der juristischen Person, dass ihre Vermögenssphäre von der des Gesellschafters getrennt ist und daher vertragliche Beziehungen zwischen ihnen möglich sind.[1] Diese vertraglichen Beziehungen werden auch steuerrechtlich anerkannt. Steuerliche Voraussetzung für diese Anerkennung ist jedoch, dass diese Vertragsbeziehungen wie zwischen Fremden abgeschlossen worden sind, d. h., dass sich Leistung und Gegenleistung ausgeglichen gegenüberstehen.

 

Rz. 376

Da vielfach eine weitgehende Identität zwischen den Interessen der Gesellschaft und des Gesellschafters besteht, können dem Gesellschafter von der Gesellschaft in verdeckter Form Vorteile zugewendet werden, die die Gesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns einem nicht an der Gesellschaft Beteiligten nicht gewährt hätte. Diese Zuwendungen haben ihren Rechtsgrund nicht in dem zivilrechtlichen Vertrag, sondern sind Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Gesellschafters ("societatis causa"). Soweit das Vermögen der Gesellschaft durch solche gesellschaftsrechtlichen Vorgänge gemindert wird, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Auch für diese Gewinnausschüttung gilt § 8 Abs. 3 KStG, d. h., sie darf das Einkommen nicht mindern, ist also wieder hinzuzurechnen.[2]

 

Rz. 377

Werden zivilrechtliche Verträge steuerlich nicht anerkannt, weil sie gesellschaftsrechtlich veranlasst sind, sind die Einnahmen und Ausgaben aufgrund dieser Verträge grundsätzlich dennoch in der Steuerbilanz, wie andere Einnahmen (Vermögensmehrungen) und Ausgaben (Vermögensminderungen), zu erfassen.[3] Handelsrechtlich handelt es sich um zu bilanzierende Vorgänge (unabhängig davon, dass u. U. ein Rückgewähranspruch besteht); nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit gilt das auch für die Steuerbilanz.[4] Die verdeckte Gewinnausschüttung führt daher zur Minderung des Steuerbilanzgewinns. Die nach § 8 Abs. 3 KStG erforderliche steuerliche Korrektur, wonach eine Einkommensverwendung das Einkommen nicht mindern darf, erfolgt in aller Regel im Rahmen der Ermittlung der steuerlichen Einkünfte und damit außerhalb der Bilanz.[5]

[1] Rz. 64.
[2] Einzelheiten zur verdeckten Gewinnausschüttung Anh. vGA zu § 8 KStG.
[3] Siehe zur Ausnahme der Überwertanschaffung durch die Körperschaft aber BFH v. 13.3.1985, I R 9/81, BFH/NV 1986, 116 Rz. 18ff.; BMF v 28.5.2002, IV A 2-S 2742-32/02, BStBl I 2002, 603 Rz. 42f. mit Beispiel.
[4] Instruktiv zu dieser Thematik am Beispiel der Überwertanschaffung durch die Körperschaft die Auseinandersetzung zwischen Martini/Valta, DStR 2010, 2329; mit Replik von Kohlhepp, DStR 2011, 702; und Duplik von Martini/Valta, DStR 2011, 705, jeweils m. w. N.
[5] Anh. vGA zu § 8 KStG Rz. 212ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge