Rz. 2
Das KStG behandelt in 6 Teilen die laufende Besteuerung, nämlich
- Steuerpflicht[1],
- Einkommen[2],
- Tarif; Besteuerung bei ausl. Einkunftsteilen[3],
- nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung[4],
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften[5],
- Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren[6].
Rz. 2a
§ 7 KStG bildet zusammen mit § 8 KStG einen "allgemeinen Teil" für die Vorschriften über die Bemessungsgrundlage, während die §§ 9-22 KStG besondere Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage enthalten.
Rz. 2b
§ 7 KStG enthält in Abs. 1 und Abs. 2 die allgemeine Definition der Bemessungsgrundlage, nämlich des zu versteuernden Einkommens. Abs. 3 und 4 enthalten ergänzende allgemeine Regelungen zur Bemessungsgrundlage. § 8 KStG knüpft an § 7 Abs. 1 und 2 KStG an und definiert mit dem "Einkommen" den wesentlichen Faktor bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als Bemessungsgrundlage. Das zu versteuernde Einkommen nach § 7 Abs. 1, 2 KStG i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG ist zugleich die Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag (§ 7 S. 1 GewStG).
Rz. 3
Bemessungsgrundlage der KSt ist nach § 7 Abs. 1 KStG das zu versteuernde Einkommen. § 7 Abs. 1 KStG folgt damit der Terminologie des § 2 Abs. 5 EStG und bringt zum Ausdruck, dass das Einkommen in besonderen Fällen vor Anwendung des Steuersatzes noch einer Korrektur bedarf.[7]
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