Rz. 32

Krankenkassen fallen unter § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, wenn sie das Krankenversicherungsgeschäft betriebsbezogen betreiben.[1] Solche Krankenkassen sind i. d. R. als Träger der gesetzlichen Sozialversicherung öffentlich-rechtliche Körperschaften (Betriebs- und Innungskrankenkassen); sie sind Hoheitsbetriebe und unterliegen schon als solche nicht der KSt[2] oder sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerfrei (Rz. 186). Die Einbeziehung der Krankenkassen in Nr. 3 hat daher geringe praktische Bedeutung. Krankenkassen sind Versicherungsunternehmen, die der Versicherungsaufsicht unterliegen.

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