Rz. 21

Durch Einigungsvertragsgesetz v. 23.9.1990[1] wurde die Steuerbefreiung auf 2 Institute auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ausgedehnt. Es handelte sich um die Staatsbank Berlin und die Treuhandanstalt. Beide Institute hatten öffentliche Aufgaben zu erfüllen; ihr Zweck war daher nicht in erster Linie auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtet. Sie standen nicht mit privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen im Wettbewerb. Die Treuhandanstalt ist durch Verordnung v. 20.12.1994[2] mit Wirkung ab 1.1.1995 in "Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben" umbenannt worden. Die Steuerbefreiung in § 5 Abs. 1 Nr. 2a KStG ist durch Gesetz v. 20.12.1996[3] angepasst worden; dabei wurde auch die Steuerbefreiung für die Staatsbank Berlin gestrichen. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Bundesanstalt, nicht für privatwirtschaftliche Institute, die gleiche oder ähnliche Aufgaben erfüllen.

 

Rz. 22

Entsprechende Steuerbefreiungen sind in § 3 Nr. 3 GewStG enthalten.

[1] BStBl I 1990, 654.
[2] BGBl I 1994, 3913.
[3] BStBl I 1996, 1523.

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