2.1 Staatsbetriebe, Erdölbevorratungsverband (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KStG)

 

Rz. 13

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KStG sind bestimmte Unternehmen und Anstalten, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Betriebe gewerblicher Art unterhalten, aus Gründen des öffentlichen Interesses von der KSt befreit. Dies sind das Bundeseisenbahnvermögen sowie der Erdölbevorratungsverband.[1] Die Monopolverwaltungen des Bundes sind ausgelaufen[2] und seit dem Vz 2019 nicht mehr generell von der KSt befreit (s. § 34 Rz. 5b).

 

Rz. 14

Die Deutsche Bundespost war ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Bundes, untergliedert in die 3 öffentlichen Unternehmen Postdienst, Postbank und Telekom, die jeweils ein Teil-Sondervermögen bildeten. Die Deutsche Bundespost war ursprünglich in weiten Bereichen hoheitlich tätig; durch die Aufspaltung in 3 öffentliche Unternehmen wurde jedoch die Grenze in Richtung auf Betriebe gewerblicher Art verschoben. In konsequenter Fortentwicklung der Postreform wurden daher Postdienst, Telekom und Postbank durch Gesetz v. 14.9.1994[3] in die Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG umgewandelt. Alle 3 Unternehmen waren nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KStG a. F. für das Jahr 1995 von der KSt befreit. Seit 1996 sind die 3 Postunternehmen voll steuerpflichtig und damit privaten Unternehmen gleichgestellt. Die 3 Nachfolgeunternehmen der Bundespost sind daher durch Gesetz v. 22.12.1999[4] in Nr. 1 gestrichen worden. Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, die als Anstalt des öffentlichen Rechts u. a. die dem Bund zustehenden Aktionärsrechte wahrnimmt, ist ebenfalls voll steuerpflichtig.

 

Rz. 15

Das Bundeseisenbahnvermögen ist zum 1.1.1994 entstanden aus der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn[5], einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes, und dem Sondervermögen Deutsche Reichsbahn durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz v. 27.12.1993.[6] Das Bundeseisenbahnvermögen ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes. Die Steuerbefreiungen, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 KStG a. F. für die Deutsche Bundesbahn und in § 5 Abs. 1 Nr. 1a KStG a. F. für die Deutsche Reichsbahn bestanden, waren nur noch bis Vz 1993 anzuwenden; seit Vz 1994 gilt die entsprechende Steuerbefreiung für das Bundeseisenbahnvermögen. Das Bundeseisenbahnvermögen als Sondervermögen nimmt ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahr. Der operative Betrieb der Bundesbahn erfolgt durch die Deutsche Bahn AG, die nicht steuerbefreit ist. Die Befreiung des Bundeseisenbahnvermögens erstreckt sich weder auf Betriebe in privatrechtlicher Form (Kapitalgesellschaften), an denen das Bundeseisenbahnvermögen ganz oder überwiegend beteiligt ist, noch auf privatrechtliche Betriebe, die ohne Beteiligung des Bundeseisenbahnvermögens auf deren Gelände tätig werden (z. B. Bahnhofsgaststätten).

 

Rz. 16

Ebenfalls von der KSt befreit sind die landesrechtlich geregelten staatlichen Lotterieunternehmen einschließlich Fußballtoto und Zahlenlotto. Hierunter fallen nur Lotterieunternehmen, die der Staat selbst in Form eines Betriebs gewerblicher Art betreibt. Lotterieunternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft sind nicht von der KSt befreit, auch wenn sich alle Anteile in der Hand des Staats befinden.[7]

 

Rz. 17

Entsprechende Steuerbefreiungen sind in § 3 Nr. 1 GewStG enthalten.

[1] Erdölbevorratungsgesetz v. 16.1.2012, BGBl I 2012, 74.
[2] Das frühere Branntweinmonopol (Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein v. 8.8.1951, BGBl I 1951, 491) wurde zum 31.12.2017 abgeschafft durch Gesetz zur Abschaffung des Branntweinmonopols v. 31.6.2013 (BGBl I 2013, 1650); auch das frühere Zündwarenmonopol wurde abgeschafft durch Gesetz v. 27.8.1982, BGBl I 1982, 1241.
[3] BGBl I 1994, 2325.
[4] BStBl I 2000, 13.
[5] Bundesbahngesetz v. 12.12.1951, BGBl I 1951, 955.
[6] BGBl I 1993, 2378.

2.2 Kreditinstitute und Kassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG)

 

Rz. 18

Durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG werden bestimmte namentlich aufgeführte Kreditinstitute und Kassen von der KSt befreit, die öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben und deren Zweck demgemäß nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Institute stehen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, mit anderen Kreditinstituten nicht im Wettbewerb. Daher wird die gesamte Tätigkeit dieser Institute von der Steuer befreit; eine Einschränkung der Steuerfreiheit für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ist nicht vorgesehen. Es handelt sich um Institute des Bundes und der Länder. Die Aufzählung der von der Steuer befreiten Institute ist abschließend. Der Nr. 2 entsprechende Steuerbefreiungen sind in § 3 Nr. 2 GewStG enthalten.

 

Rz. 19

Folgende Bundesinstitute sind von der KSt befreit:

  • Deutsche Bundesbank[1];
  • Kreditanstalt für Wiederaufbau[2]; die Steuerbefreiung galt ursprünglich für die Deutsche Ausgleichsbank[3]; die Steuerbefreiung für die Deutsche Ausgleichsbank ist ab 22.8.2003 gestrichen worden, weil das Vermögen der Deutschen Ausgleichsbank im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übertragen worden ist[4];
  • Landwirtschaftliche Rentenbank[5];
  • Liquid...

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