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Die Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art dient der wettbewerbsneutralen Besteuerung von Privatunternehmen und öffentlicher Hand, wenn und soweit öffentliche mit privaten Unternehmen konkurrieren. § 4 KStG verstößt nicht gegen das GG. Die Vorschrift ist hinreichend bestimmt und beachtet den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.[1]

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