(Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nach Übertragung von Anteilen)
Die Vorschrift wurde durch Gesetz vom 31.8.97 (BStBL 1976 I S. 445) mit Wirkung ab Vz 1977 eingeführt.
Sie wurde durch Gesetz vom 20.8.80 (BStBL 1980 I S. 589) aufgehoben und durch § 50c EStG ersetzt. § 39 KStG war letztmalig anzuwenden in der Gliederungsrechnung zum Schluß des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 1.1.80 endete (also regelmäßig des Vz 1979). In dieser Gliederungsrechnung war ein nach § 39 gebildetes EK04 zurückzugliedern.
Zu § 50c vgl. Frotscher, EStG, Kommentierung zu 50c.
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