Rz. 50

Abs. 4 S. 4 regelt den Zeitpunkt der letztmaligen Anwendung der KSt-Erhöhung nach Abs. 1–3. Danach kommt es regelmäßig letztmalig zur Anwendung der KSt-Erhöhung nach Abs. 2, wenn die Leistung vor dem 1.1.2007 abgeflossen ist. Da die letztmalige Feststellung des ehemaligen EK 02 auf den 31.12.2006 vorzunehmen ist, vermindert der Verbrauch des ehemaligen EK 02 durch eine vor dem 1.1.2007 abgeflossene Leistung den Bestand an ehemaligem EK 02, und damit den auf den 31.12.2006 zu ermittelnden und festzustellenden Betrag.

Eine Sonderregelung gilt für Fälle der Liquidation.[1]

[1] Rz. 64.

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