5.2.1 Letztmalige Ermittlung und Feststellung des ehemaligen EK 02

 

Rz. 48

Nach § 38 Abs. 4 S. 1 KStG wird der Betrag nach Abs. 1, d. h. das noch vorhandene ehemalige EK 02, letztmalig auf den 31.12.2006 ermittelt und festgestellt. Der Zeitpunkt der Ermittlung und Feststellung dieses Endbetrags ist unabhängig vom Wirtschaftsjahr der Körperschaft. Der Endbetrag wird auf den 31.12.2006 ermittelt, gleich ob das Wirtschaftsjahr dem Kj. entspricht oder davon abweicht. Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist daher für den Zeitraum zwischen dem Ende des Wirtschaftsjahrs 2005/2006 und dem 31.12.2006 eine Fortschreibung des ehemaligen EK 02 vorzunehmen, um den auf den 31.12.2006 festzustellenden Betrag zu ermitteln. Das auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs 2005/2006 festgestellte ehemalige EK 02 kann sich daher in dem Zeitraum bis zum 31.12.2006 noch verändern, wenn in diesem Zeitraum Ausschüttungen vorgenommen worden sind. Für Ausschüttungen zwischen dem Ende des Wirtschaftsjahrs 2005/2006 und dem 31.12.2006 ist daher noch die KSt-Erhöhung nach Abs. 2 vorzunehmen. Entscheidend ist der Abfluss der Ausschüttung, nicht aber, für welchen Zeitraum die Ausschüttung erfolgt. Wird also die Ausschüttung für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 auf einen Zeitpunkt nach dem 31.12.2006 verschoben (Abfluss), tritt keine KSt-Erhöhung nach Abs. 2 mehr ein.

 

Rz. 49

Der Betrag des ehemaligen EK 02 wird auf den 31.12.2006 gesondert festgestellt. Es handelt sich um eine gesonderte Feststellung, die sich nicht von der regelmäßigen gesonderten Feststellung nach Abs. 1 unterscheidet. Es kann daher auf die Rz. 6ff. verwiesen werden.

Die gesonderte Feststellung ist Folgebescheid für die gesonderte Feststellung auf den Schluss des letzten vor dem 31.12.2006 endenden Wirtschaftsjahrs; bei der Ermittlung des Endbetrags ist also von der vorhergehenden gesonderten Feststellung auszugehen.

Die Feststellung auf den 31.12.2006 ist Grundlagenbescheid für die Ermittlung des KSt-Erhöhungsbetrags nach Abs. 5. Da nach der Feststellung auf den 31.12.2006 keine Feststellung des ehemaligen EK 02 mehr erfolgt, gibt es auch keinen Folgebescheid auf den Schluss des folgenden Wirtschaftsjahrs mehr.

5.2.2 Letztmalige Anwendung der Abs. 1–3

 

Rz. 50

Abs. 4 S. 4 regelt den Zeitpunkt der letztmaligen Anwendung der KSt-Erhöhung nach Abs. 1–3. Danach kommt es regelmäßig letztmalig zur Anwendung der KSt-Erhöhung nach Abs. 2, wenn die Leistung vor dem 1.1.2007 abgeflossen ist. Da die letztmalige Feststellung des ehemaligen EK 02 auf den 31.12.2006 vorzunehmen ist, vermindert der Verbrauch des ehemaligen EK 02 durch eine vor dem 1.1.2007 abgeflossene Leistung den Bestand an ehemaligem EK 02, und damit den auf den 31.12.2006 zu ermittelnden und festzustellenden Betrag.

Eine Sonderregelung gilt für Fälle der Liquidation.[1]

[1] Rz. 64.

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