Rz. 4

Ausgehend von der gesonderten Feststellung der Teilbeträge auf den Schluss des in § 36 Abs. 1 KStG bezeichneten Wirtschaftsjahrs nach § 36 Abs. 7 KStG wird aus der Feststellung des EK 45 und EK 40 ein KSt-Guthaben ermittelt.[1]

 

Rz. 4a

Die Regelung sah ursprünglich nur die Ermittlung des KSt-Guthabens aus dem EK 40 vor. EK 45 konnte ursprünglich nicht mehr vorhanden sein, da dieses nach § 36 Abs. 6 KStG durch Umgliederung beseitigt worden war. Nachdem das BVerfG[2] diese Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte, wurde § 36 Abs. 3 KStG gestrichen und eine neue Regelung in § 36 Abs. 6a KStG eingeführt.[3] Folge ist, dass in bestimmten Fällen auch nach den Umgliederungen des § 36 Abs. 6a KStG noch ein EK 45 vorhanden sein kann. Hieraus ist aufgrund der Änderung des § 37 Abs. 1 KStG ebenfalls ein KSt-Guthaben zu ermitteln.

 

Rz. 5

Ein KSt-Minderungspotenzial kann sich nach den Regeln des Anrechnungsverfahrens nur aus dem EK 45 und dem EK 40 ergeben. Es besteht in der Differenz dieser Tarifbelastung zur Ausschüttungsbelastung von 30 %. Aus vorhandenem EK 30 kann sich kein Minderungspotenzial ergeben, da die Steuerbelastung bereits der Ausschüttungsbelastung von 30 % entspricht. Aus dem steuerlich unbelasteten EK 0 kann sich naturgemäß ebenfalls kein Steuerminderungspotenzial ergeben. Für die Anwendung des § 37 KStG ohne Bedeutung ist auch ein negatives EK 45 oder EK 40, da sich daraus kein KSt-Guthaben ergeben kann.

Rz. 6 einstweilen frei

 

Rz. 7

Der Endbestand des EK 45 bzw. EK 40 ist nach § 36 Abs. 7 KStG gesondert festgestellt worden. Diese Feststellung ist der Ausgangspunkt für die Ermittlung des KSt-Guthabens nach § 37 KStG. Die Feststellung des Endbestands des EK 45 und des EK 40 nach § 36 Abs. 7 KStG ist bindend für die Ermittlung des KSt-Guthabens nach § 37 KStG. Einwendungen gegen die Höhe des Endbestands an EK 45 und EK 40 können nur gegen den Feststellungsbescheid nach § 36 Abs. 7 KStG geltend gemacht werden; sie können im Verfahren über die Ermittlung des KSt-Guthabens nach § 37 KStG nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Rz. 8

Das KSt-Guthaben ist mit 15/55 des Endbestands an EK 45 und mit 1/6 des Endbestands an EK 40 zu ermitteln. Die Umrechnungsfaktoren von 15/55 und 1/6 ergeben sich aus der Systematik des Anrechnungsverfahrens und bilden die Differenz zwischen der Tarifbelastung von 45 % bzw. 40 % und der Ausschüttungsbelastung von 30 %, bezogen auf den Bestand an mit 45 % bzw. 40 % belasteten Eigenkapitalteilen.

Rz. 9 einstweilen frei

[1] Frotscher, BB 2000, 2280.

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