Rz. 48

Als dritter Schritt zur Ermittlung der Endbestände war das vorhandene EK 45 in EK 40 bzw. EK 02 umzugliedern. Die Umgliederung erfolgte[1]

  • durch Einstellung eines positiven Betrags von 27/22 des Bestands an EK 45 in EK 40;
  • durch Einstellen eines negativen Betrags von 5/22 des Bestands an EK 45 in EK 02.

Durch die Einstellung von 27/22 in das EK 40 sollte das auf dem EK 45 ruhende Anrechnungsguthaben unverändert erhalten bleiben. Der Ausgleich erfolgte durch die Einstellung des Negativbetrags in EK 02. Der Nettobetrag des verwendbaren Eigenkapitals blieb dadurch unverändert (27/22-5/22); ebenfalls unverändert blieb das Anrechnungsguthaben, das weiterhin als Steuerminderungspotenzial zur Verfügung stand.

 

Rz. 49

Wenn die Verringerung des EK 02 durch 5/22 des EK 45 zu einem Negativbetrag im EK 02 führte oder dieses erhöhte, ging durch die folgende Verrechnung dieses Negativbetrags mit belastetem Eigenkapital Anrechnungsguthaben verloren. Diesen Verlust an Anrechnungspotenzial hat das BVerfG[2] wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG für verfassungswidrig erklärt. Durch Gesetz v. 8.12.2010[3] wurde daher Abs. 3 gestrichen und durch Abs. 6a ersetzt, der unter Beibehaltung der ursprünglich in Abs. 3 geregelten Umrechnungsfaktoren das Entstehen oder die Erhöhung eines negativen EK 02 und damit auch die verfassungsrechtlichen Probleme vermeidet (Rz. 64ff). Die Neuregelung ist nach § 34 Abs. 11 KStG in allen Fällen anzuwenden, in denen die Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind.[4] Abs. 6a ist daher nicht anwendbar, wenn die Feststellung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals nach Abs. 7 bestandskräftig ist und kein Änderungstatbestand eingreift.[5] Die Neuregelung selbst enthält keine Vorschrift zur Änderung bestandskräftiger Feststellungen.

Rz. 50 – 53 einstweilen frei

[2] BVerfG v. 17.11.2009, 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1, BFH/NV 2010, 803; Bareis, FR 2010, 455; Binnewies, GmbHR 2010, 408; Drüen, DStR 2010, 513.
[3] BStBl I 2010, 1394.
[4] Zur Neuregelung rz. 64ff.
[5] BFH v. 30.7.2014, I R 56/13, BStBl II 2014, 940, BFH/NV 2014, 1860; Verfassungsbeschwerde eingelegt, AZ des BVerfG 2 BvR 1240/15.

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