Rz. 7

§ 33 Abs. 2 KStG enthält zwei Ermächtigungen für das Bundesministerium der Finanzen. Nach Nr. 1 ist das BMF ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Muster der Bescheinigungen nach den §§ 27 und 37 KStG zu bestimmen.

 

Rz. 8

§ 33 Abs. 2 Nr. 2 KStG enthält die übliche Ermächtigung für das BMF, die jeweils geltende Fassung des Gesetzes und der Durchführungsverordnungen bekannt zu machen. Da das BMF auch das Recht hat, das Gesetz in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen, kann es ein durch eine Vielzahl von Änderungen unübersichtlich gewordenes Gesetz in eine übersichtlichere Fassung bringen. Dabei können auch Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt werden; es darf sich aber dabei nur um offene Formulierungsfehler handeln, in den Regelungsbereich des Gesetzes darf das BMF wegen der Gesetzgebungshoheit des Parlaments nicht eingreifen.

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