Rz. 17

§ 32 Abs. 2 KStG enthält in vier Tatbeständen Ausnahmen von dem Abgeltungsprinzip(neben der Ausnahme nach Abs. 1 Nr. 2). In diesen Fällen hat der Steuerabzug keine Abgeltungswirkung. Die Abgeltungswirkung tritt danach nicht ein, wenn

  • während desselben Kalenderjahrs sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat (Abs. 2 Nr. 1),
  • der Gläubiger beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 EStG eine Veranlagung beantragt (Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4),
  • der Stpfl. (d. h. der Gläubiger der Kapitalerträge) wegen der nicht einbehaltenen bzw. nicht abgeführten Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden kann (Abs. 2 Nr. 3) oder
  • ein Fall des § 38 Abs. 2 KStG vorliegt (Abs. 2 Nr. 4).

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