Rz. 15

Vorauszahlungen entstehen nach § 30 Nr. 2 KStG mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem sie zu entrichten sind, also jeweils am 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres. Die Fälligkeit der Vorauszahlungen ergibt sich gem. § 31 Abs. 1 KStG aus § 37 Abs. 1 EStG.[1] Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe eines Kalenderjahres, entsteht die erste Vorauszahlung bereits mit Begründung der Steuerpflicht. Die weiteren Vorauszahlungen des Vz entstehen dann jeweils zum Beginn des Kalendervierteljahres. Da Vorauszahlungen KSt (in Form der Vorauszahlung) darstellen, liegt ihre Bemessung und Festsetzung nicht im Ermessen der Finanzbehörde, auch wenn dieser ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht. Der Höhe nach haben sich Vorauszahlungen an der unter objektiven Gesichtspunkten ermittelten wahrscheinlichen Steuerschuld des laufenden Jahres zu bemessen, die von den Finanzgerichten in vollem Umfang (anders als Ermessensentscheidungen) nachgeprüft werden kann. Nur in dieser objektiv richtigen Höhe ist die Vorauszahlung in dem in § 30 Nr. 2 KStG genannten Zeitraum entstanden, nicht in einer hiervon ggf. abweichend festgesetzten Höhe.

 

Rz. 16

Wird die Steuerpflicht im laufenden Jahr begründet, werden zugleich jedoch (noch) keine Einnahmen erzielt, besteht insoweit keine sachliche Steuerpflicht. Z. T. wird deshalb davon ausgegangen, dass die Regelung des § 30 Nr. 2 KStG nicht anzuwenden sei.[2] M. E. ist die Regelung aufgrund des eindeutigen Wortlauts anwendbar. Da die Festsetzung der Höhe nach sich allerdings gem. der unter objektiven Gesichtspunkten ermittelten Jahressteuerschuld bemisst, ist diese mit 0 EUR festzusetzen.

 

Rz. 17

§ 30 Nr. 2 KStG kodifiziert materiell-rechtlich die Entstehung von Steuervorauszahlungen. In Verbindung mit § 31 Abs. 1 KStG und § 37 Abs. 3 EStG hat das zuständige Finanzamt die KSt-Vorauszahlungen durch Bescheid festzusetzen, wobei der Stpfl. bei der Festsetzung mitzuwirken hat, sofern das Finanzamt keine Kenntnis über das objektiv zu erwartende Einkommen des Veranlagungszeitraumes hat. Fraglich ist, ob die Entstehung der Vorauszahlungsschuld von dem Erlass entsprechender Vorauszahlungsbescheide abhängig ist.[3]

M.E. ist die Entstehung der KSt-Vorauszahlungsschuld nicht davon abhängig, dass ein entsprechender Vorauszahlungsbescheid ergeht. Der Wortlaut der Regelung des § 30 Nr. 2 KStG ist insoweit eindeutig. Demnach ist Entstehungsvoraussetzung der Vorauszahlungsschuld nicht das Ergehen eines entsprechenden Bescheids. Was die Höhe der Vorauszahlung angeht, hat sich diese m. E. an dem objektiv erzielten Einkommen des Stpfl. auszurichten. In der Praxis sind entsprechende Vorauszahlungsbescheide daher auf Antrag des Stpfl. auch anzupassen, ein Ermessen seitens der Finanzbehörden besteht insoweit nicht, insbesondere da sich das endgültige Einkommen erst nach Abschluss des Vz ermitteln lässt. Gleichwohl ist zu bedenken, dass in der Praxis regelmäßig eine Vorauszahlung nur dann möglich sein wird, sofern ein entsprechender Bescheid ergangen ist, damit dem Stpfl. die zutreffende Höhe bekannt gegeben werden kann und dem Finanzamt eine Zuordnung zum Stpfl. möglich ist.[4]

Dies betrifft letztlich aber lediglich die Fälligkeit der Steuer. Auf die Entstehung der Steuerschuld hat dieser Umstand hingegen keinerlei Einfluss. Einem ergehendem Steuerbescheid kommt mithin deklaratorische, d. h. eine klarstellende Wirkung zu. Dies erschließt sich m. E. schon aus einer Gesamtschau zur Abschlusszahlung. Auch diese, d. h. die Steuerschuld des Vz, besteht unabhängig davon, ob ein Bescheid ergeht oder nicht. Dem Bescheid selbst kommt keine konstitutive Wirkung zu. Nichts anderes gilt für die Steuervorauszahlungen, wenn gleich sanktionierende Tatbestände (z. B. eine Verzinsung) auf die Steuerschuld des Geschäftsjahres abstellen und Vorauszahlungen keine gleichwertige Rechtswirkung zukommt.

[2] Gosch, in Gosch, KStG, 3. Aufl. 2015, § 30 KStG Rz. 24.
[3] Kroschel, in Bott/Walter, KStG, § 30 KStG, Rz. 13; Lebelt, in Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 30 KStG Rz. 13; Krämer/Gläßer, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 30 KStG Rz. 27; wohl auch Kögel, in Gosch, KStG 4. Aufl. 2020, § 30 KStG Rz. 22.
[4] Ähnlich differenzierend für ESt-Vorauszahlungen Ettlich, in Brandis/Heuermann,EStG, § 37 EStG Rz. 66; gl. A. im Hinblick auf die ESt Dißars, in Frotscher/Geurts, EStG, § 37 EStG Rz. 11.

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