Rz. 124

Umwandlungen sind auch in Bezug auf Organschaften möglich und können sowohl Organträger als auch Organgesellschaften betreffen. Grundsätzlich findet die Regelung des § 29 KStG auch uneingeschränkte Anwendung auf Kapitalgesellschaften, welche in eine Organschaft eingebunden sind. Es können sich allerdings erhebliche Wechselwirkungen zu anderen Vorschriften ergeben, insbesondere im Falle von Upstream- oder Downstream-Umwandlungsmaßnahmen zwischen Organträgerin und Organgesellschaft.

 

Rz. 125

Der Grund für eine Überschneidung ist, dass im Zuge von Umwandlungen Mehr- oder Minderabführungen entstehen können, die nach Auffassung der Finanzverwaltung vororganschaftlich verursacht sein sollen.[1]

Dieser Auffassung hat der BFH indes zwischenzeitlich eine Absage erteilt.[2] Die Finanzverwaltung hat sich nunmehr ebenfalls dieser Auffassung angeschlossen.[3] Allerdings scheint eine Umsetzung des BFH-Urteils, insbesondere die Abgrenzung nach einer rein zeitlichen, nicht aber einer sachlichen Komponente, nicht vollumfänglich zu erfolgen.[4] Insoweit kann es auch künftig zu entsprechenden Überschneidungen kommen. Für Zwecke der sachgerechten Abbildung des Einlagekontos in Organschaftsfällen ist jedoch zunächst zu differenzieren, ob die Organträgerin oder die Organgesellschaft umgewandelt wird bzw. wer an einem Umwandlungsvorgang beteiligt ist. Im Folgenden wird lediglich auf solche Fälle eingegangen, die einen Querbezug zur Organschaft aufweisen. In allen anderen Fällen (z. B. in denen eine nicht an einer Organschaft beteiligte Körperschaft auf eine Organträgerin verschmolzen wird) gelten die generellen Regelungen des § 29 KStG ohne weitere Besonderheiten analog.

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