Rz. 206

Wurde eine Bescheinigung zu niedrig, nicht oder zu spät erteilt, könnte die nachträgliche Erteilung einer richtigen Bescheinigung theoretisch zu einer entsprechenden Korrektur führen. Der Gesetzgeber hat dies durch § 27 Abs. 5 S. 3 KStG indessen praktisch explizit ausgeschlossen. Auch ergibt sich kein Ansatzpunkt für eine Verlängerung der Frist, die eine spätere Bescheinigung ermöglichen würde.[1] Demnach ist die Ausstellung einer berichtigten oder erstmaligen Bescheinigung nicht zulässig. Der Ausschluss gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen die Bescheinigung nicht oder fehlerhaft erteilt wurde; er ist verschuldensunabhängig. Führt eine Betriebsprüfung zur nachträglichen Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos, steht der neue Bestand erst für künftige Ausschüttungen zur Verfügung. Auch Schreib- oder Rechenfehler führen nicht dazu, dass die Bescheinigung entsprechend einer Berichtigung zugänglich ist.[2]

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