Rz. 188

§ 27 Abs. 3 KStG normiert die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung über die Höhe von Leistungen, die aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert worden sind. Als Grundlage für die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos für ein Wirtschaftsjahr dient die Steuerbilanz zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. Wird diese Bilanz zu einem späteren Zeitpunkt geändert, kann dies zu einer Änderung der Verwendung führen und eine bereits erteilte Bescheinigung unrichtig werden lassen. Die Bescheinigung müsste folglich geändert (berichtigt) werden, und nur die geänderte Bescheinigung dürfte der Besteuerung des Anteilseigners zugrunde gelegt werden. Verfahrensrechtlich wird eine solche Berichtigung jedoch regelmäßig sehr aufwendig, bei Publikumsgesellschaften sogar unmöglich sein, wenn nicht mehr rekonstruiert werden kann, wer im Ausschüttungszeitpunkt Anteilseigner war.[1]

 

Rz. 189

Dieselbe Problematik ergibt sich, wenn in einem Wirtschaftsjahr, für das die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos bescheinigt worden ist, im Zuge einer Betriebsprüfung eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wird. Auch dann ist die bisherige Bescheinigung objektiv unrichtig, da in dem Wirtschaftsjahr weitere Leistungen erbracht worden sind. Das Gesetz sieht für diese Fälle eine profiskalische Lösung vor. Grundsätzlich bleibt eine falsche Bescheinigung bestehen. Wirkt sich die unrichtige Bescheinigung zuungunsten des Fiskus aus, führt dies zur Haftung der Kapitalgesellschaft, wohingegen Bescheinigungen zugunsten des Fiskus keine Korrekturen auslösen.[2]

[1] Gl. A. Antweiler, in Bott/Walter, KStG, § 27 KStG Rz. 284.
[2] Zur Rechtslage vor VZ 2006 Antweiler, in Bott/Walter, KStG, § 27 KStG Rz. 268ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge