Rz. 140

Der Stpfl. hat ein Wahlrecht, ob eine Steueranrechnung nach § 26 Abs. 1 KStG i. V. mit § 34c Abs. 1 EStG oder ein Steuerabzug gem. § 26 Abs. 1 i. V. mit § 34c Abs. 2 EStG erfolgen soll. Die Anrechnung der ausl. Steuer auf die deutsche KSt ist Teil des Veranlagungsverfahrens, nicht des Erhebungsverfahrens. Insoweit wird im Veranlagungsverfahren die durch die Anrechnung der ausl. Steuer verminderte KSt festgesetzt § 26 Abs. 1 KStG, ist daher eine ergänzende Tarifvorschrift, die den Tarifsteuerbetrag mindert.[1] Unterbleibt die Anrechnung oder erfolgt sie mit einem unrichtigen Betrag, muss Einspruch gegen den KSt-Bescheid eingelegt werden; im Erhebungsverfahren kann die Anrechnung nicht mehr geltend gemacht werden, auch nicht durch einen Abrechnungsbescheid nach § 218 AO.

 

Rz. 141

Die Anrechnung der ausl. Steuer erfolgt, unabhängig vom Tag der Zahlung, bei der KSt-Festsetzung desjenigen Jahrs, für das die ausl. Steuer entrichtet wird. Da jedoch nur die tatsächlich gezahlte Steuer angerechnet werden kann (Rz. 98), ist die Veranlagung des Jahrs, für das die Steuer gezahlt wurde, abhängig von dem tatsächlichen Zahlungsvorgang. Ist die Anrechnung durchgeführt worden und ändert sich die anrechenbare ausl. Steuer, etwa weil sie anders festgesetzt wird und eine Zahlung oder Erstattung erfolgt, ist der KSt-Bescheid nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO entsprechend zu ändern. Der Ablauf der Festsetzungsfrist steht dieser Änderung nicht entgegen, weil die Festsetzungsfrist nach § 175 Abs. 2 AO erst mit Eintritt des Ereignisses (z. B. der Änderung der ausl. Steuerfestsetzung) zu laufen beginnt.

 

Rz. 141a

Werden ausl. Einkünfte mit Abzug von anrechenbaren Quellensteuern über eine Personengesellschaft erzielt, sind im Grundlagenbescheid der Personengesellschaft die gemeinschaftlich erzielten Tatbestandsmerkmale festzuhalten, d. h. im Grundlagenbescheid muss insbesondere die Höhe der ausl. Einkünfte sowie die grundsätzlich (abstrakt) anrechenbare ausl. Steuer ausgewiesen werden.[2] Ob eine Steueranrechnung bei der Gesellschafter-Kapitalgesellschaft diesbezüglich tatsächlich erfolgen kann, bestimmt sich hingegen (konkret) nach den persönlichen Verhältnissen auf der Ebene der Kapitalgesellschaft selbst. Dies gilt grundsätzlich auch bei der Beteiligung an einem Spezial-Sondervermögen gem. InvStG, bei dem die den Beteiligten zuzurechnenden Einkünfte aufgrund der Sonderregelung für Spezial-Sondervermögen einheitlich und gesondert festgestellt werden (gem. § 51 Abs. 1 InvStG i. V. m. § 182 Abs. 1 S. 1 AO), mit dem Unterschied, dass hierin nicht die Berechnungskomponenten (z. B. der im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Beteiligten) enthalten sind.[3] Auf Ebene des Gesellschafters ist somit insbesondere zu prüfen, ob ein inl. Betrieb vorliegt, dem die Einkünfte unter funktionalen Gesichtspunkten zuzurechnen sind und ob dieser über eine entsprechend inl. Steuer verfügt, auf die eine Anrechnung der ausl. Steuer erfolgen kann sowie ggf. welche Aufwendungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften bestehen.

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