Rz. 24

An Mitglieder gewährte Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti) werden wegen der formalen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 KStG wohl weniger häufig originäre Rückvergütungen i. S. d. § 22 Abs. 1 KStG darstellen, können aber die Voraussetzungen der Nach- und Rückzahlungen i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 2 KStG erfüllen (Rz. 62). Sie werden dann den Rückvergütungen gleichgestellt und sind nur in den Grenzen von § 22 KStG abziehbar. Sie können aber auch "gewöhnliche" Betriebsausgaben sein und sind dann uneingeschränkt abziehbar, was eine Abgrenzung erforderlich macht. Für die Einordnung kommt es im Wesentlichen auf den Beweggrund der Zahlung an (Kaufanreize oder Kundenbindung gegenüber einer Überschussbeteiligung).[1] Der nicht fremdübliche Preisnachlass kann aber wiederum eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.[2]

 

Rz. 25

Preisnachlässe erfolgen im Interesse des Unternehmens, etwa um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, Kundenbeziehungen zu festigen oder besondere Anreize für den Bezug bestimmter Mengen zu geben[3], was vielfältige Rabattmöglichkeiten mit sich bringt (z. B. Mengennachlass, Umsatzrabatt, Funktionsrabatt). Preisnachlässe dürften regelmäßig in Bezug zu einer konkreten Ware oder Dienstleistung stehen (die rabattiert werden soll) und zudem häufig vor dem entsprechenden Leistungsaustausch vereinbart worden sein.[4]

 

Rz. 26

Rückvergütungen erfolgen dagegen im Interesse des Mitglieds als Ausdruck des Förderungszwecks der Genossenschaft. Sie werden regelmäßig erst am Ende des Geschäftsjahres rechtswirksam beschlossen, was aber – zumindest vor dem Hintergrund der in § 22 Abs. 2 Satz 1 KStG genannten Voraussetzungen – nicht zwingend ist.[5] Dem widerspricht auch nicht die Ergebnisabhängigkeit[6], weil es nicht um eine bestimmte Höhe des Ergebnisses geht. Rückvergütungen sind entgeltunabhängig, stehen nicht in Bezug zu einer konkreten Ware oder Dienstleistung ("keine unmittelbare Beziehung zu einem einzelnen Umsatzgeschäft")[7], sondern hängen vom Ergebnis des Wirtschaftsjahrs ab (z. B. müssen sie zwingend an den Umsätzen mit dem jeweiligen Mitglied bemessen sein, s. Rz. 58ff.).[8] Für ihre Qualifikation ist die Begrifflichkeit irrelevant, sie können daher auch als Bonus o. Ä. bezeichnet werden.

[1] Schlenker, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 22 KStG Rz. 1.
[2] Dremel, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2015, § 22 KStG Rz. 13.
[4] Zum Bonusprogramm einer Bank BFH v. 28.10.2015, I R 10/13, BStBl II 2016, 298.
[5] A. A. Klein, in Mössner/Seeger, KStG, 3. Aufl. 2017, § 22 KStG Rz. 61; Olbing, in Streck, KStG, 9. Aufl. 2018, § 22 KStG Rz. 5.
[6] A. A. Goverts, in Ernst & Young, KStG, § 22 KStG Rz. 20.
[7] Roser, in Gosch, KStG, 3 Aufl. 2015, § 22 KStG Rz. 9.

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