2.1 Allgemeines

 

Rz. 3

Der Nachweis dafür, daß die Voraussetzungen für eine Anrechnung (Vergütung) von Körperschaftsteuer erfüllt sind, ist durch die Steuerbescheinigung im Sinn der §§ 44 bis 46 zu führen. Die Vorschriften treffen Regelungen über Form und Inhalt der Bescheinigung und sollen zugleich einen klagbaren Anspruch des Anteilseigners auf ihre Ausstellung begründen (vgl. Rz. 7ff.).

 

Rz. 4

Hinsichtlich der auszustellenden Bescheinigung bestehen folgende Unterschiede:

  • § 44 regelt die Ausstellung von Steuerbescheinigungen durch die ausschüttende unbeschränkt stpfl. Körperschaft, wenn diese für eigene Rechnung Leistungen erbringt, die bei den Anteilseignern Einnahmen im Sinn des § 20 Abs. 1 oder 2 EStG sind;
  • § 45 regelt die Ausstellung von Bescheinigungen durch ein inländisches Kreditinstitut, wenn die Leistung der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig ist und für Rechnung der Körperschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht wird;
  • § 46 regelt die Ausstellung von Bescheinigungen durch einen inländischen Notar, wenn Dividendenscheine ohne die dazugehörigen Stammrechte veräußert werden.

2.2 Bedeutung der Steuerbescheinigung

 

Rz. 5

Die Vorlage der Steuerbescheinigung i.S. der §§ 44 bis 46 ist die materiellrechtliche Voraussetzung für die Geltendmachung des Anrechnungsguthabens[1]. Ihre Nichtvorlage hat zur Folge, daß die Anrechnung oder Vergütung der Körperschaft versagt wird[2].

Die Anrechnung (Vergütung) ist bei Nichtvorlage der Steuerbescheinigung auch dann zu versagen, wenn in anderer Weise der eindeutige Nachweis geführt wird, daß dem Anteilseigner eine Gewinnausschüttung oder sonstige Leistung zugeflossen ist, für die die Ausschüttungsbelastung hergestellt worden ist. Aus diesem Grunde muß z. B. auch für eine anläßlich einer Außenprüfung aufgedeckte Gewinnausschüttung eine Steuerbescheinigung ausgestellt werden; ein Steuermerkmal des Prüfers reicht nicht aus, dem Anteilseigner die Anrechnung zu gewähren. Auch eine Schätzung anrechenbarer Körperschaftsteuer ist nicht zulässig[3].

 

Rz. 6

Die Nichtvorlage der Steuerbescheinigung hat zur weiteren Folge, daß der Stpfl. nur die Barausschüttung gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EStG, nicht dagegen das Anrechnungsguthaben gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu versteuern

hat. Zu den Einkünften im Sinn des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehört nämlich die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG anzurechnende oder nach den §§ 36b bis 36e EStG oder nach § 52 KStG zu vergütende Körperschaftsteuer. Kommt es infolge Nichtvorlage der Steuerbescheinigung nicht zu einer Anrechnung oder Vergütung, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut insoweit nicht der Tatbestand für die Annahme von Einnahmen im Sinn des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfüllt[4].

 

Rz. 6a

Schließlich dient die Steuerbescheinigung mit der Bescheinigung von Ausschüttungen aus dem EK 01 und EK 04 auch als Nachweis, daß die Ausschüttung bei dem Anteilseigner steuerfrei bleiben kann, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

2.3 Anspruch auf die Steuerbescheinigung

 

Rz. 7

Nach § 44 Abs. 1 sind dem Anteilseigner auf Verlangen die im Gesetz aufgeführten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster von der Gesellschaft zu bescheinigen, die eine Gewinnausschüttung oder sonstige Leistung an ihn bewirkt hat. Die Vorschrift regelt mithin folgende Ansprüche des Anteilseigners gegenüber der ausschüttenden Kapitalgesellschaft:

  • den Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung an sich,
  • den Anspruch darauf, daß die Bescheinigung nach einem bestimmten Muster ausgestellt wird,
  • den Anspruch darauf, daß die Bescheinigung alle im Gesetz geforderten Angaben enthält.

Der in § 44 Abs. 1 begründete Anspruch des Anteilseigners ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Anteilseigners gegenüber der ausschüttenden Körperschaft, den der Anteilseigner im Klagewege gegen die Körperschaft durchsetzen muß, falls diese sich weigert, eine Steuerbescheinigung auszustellen. Es ist nicht möglich, den Anspruch des Anteilseigners auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung durch ein Zwangsgeldverfahren gem. § 328ff. AO gegen die Kapitalgesellschaft durchzusetzen.

 

Rz. 8

Die ausschüttende Kapitalgesellschaft kann und muß die Ausstellung der Bescheinigung verweigern, solange die Gewinnausschüttung bei dem Anteilseigner noch nicht zugeflossen ist. Sie kann die Ausstellung der Bescheinigung dagegen nicht mit der Begründung verweigern, sie habe die Körperschaftsteuer nicht entrichtet, weil die Anrechnung der Körperschaftsteuer bei dem Anteilseigner nicht davon abhängig ist, daß die Kapitalgesellschaft die Körperschaftsteuer auch tatsächlich entrichtet hat, auch die Festsetzung der Steuer auf der Ebene der Körperschaft ist nicht Voraussetzung für die Erteilung der Steuerbescheinigung[1]. Lediglich in den Sonderfällen des § 36a EStG (wesentlich beteiligte Anteilseigner oder Anteilseigner mit beherrschendem ...

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