Rz. 66

Soweit eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung oder sonstige Gewinnminderung bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns durch außerbilanzielle Hinzurechnung rückgängig gemacht wird, schlägt diese Maßnahme auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 7 GewStG durch, weil dieser dem nach den Vorschriften des EStG bzw. des KStG ermittelten Gewinn entspricht.

Dagegen wirken sich auch bei der Gewerbesteuer die ausschüttungsbedingten Gewinnminderungen aus, die nicht unter das Berücksichtigungsverbot der Vorschrift fallen, nämlich ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften, deren Erträge unter die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG fallen. Diese sind auf Grund des § 8 Nr. 10 GewStG bei Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen.

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