3.1 Ausnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung

 

Rz. 11

Die Körperschaftsteuer wird entgegen § 27 nicht erhöht, soweit eine von der Körperschaftsteuer befreite Anrechnungskörperschaft Gewinnausschüttungen an einen von der Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts vornimmt (vgl. § 40 Nr. 2). Da in diesen Fällen gem. § 44a Abs. 3 EStG auch ein Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht vorzunehmen ist (vgl. § 50 Rz. 29, 30), sind die Gewinnausschüttungen steuerlich nicht belastet. Der Anrechnungsausschluß ist insoweit praktisch ohne Bedeutung.

3.2 Die Vergütung des Erhöhungsbetrages

 

Rz. 12

Nach § 52 wird die nach § 51 nichtanrechenbare Körperschaftsteuer

  • an unbeschränkt steuerpflichtige, von der Körperschaftsteuer befreite Anteilseigner,
  • an juristische Personen des öffentlichen Rechts und
  • an juristische Personen, die gem. § 2 Nr. 1 beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind,

auf Antrag vergütet, soweit sie sich nach § 27 erhöht, weil Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 (EK 01 aus steuerfreien ausländischen Einkünften) oder im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 (EK 03 aus Altrücklagen) als ausgeschüttet gilt (vgl. § 52). Für die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags an beschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen gilt § 52 sinngemäß[1].

[1] Vgl. § 36e EStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge