Rz. 39

Nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c a. F. entfaltete der Körperschaftsteuerbescheid Bindungswirkung hinsichtlich der Steuerermäßigung nach § 21 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 BerlinFG. Diese Vorschrift entsprach der Rechtsprechung des BFH (v. 9.10.1985, I R 193/84, BStBl II 1986, 93); sie wurde nach dem Auslaufen der Berlinförderung durch Gesetz v. 22.12.1999[1] als gegenstandslos gestrichen.

 

Rz. 40

einstweilen frei

[1] BStBl I 2000, 13.

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