Rz. 1

Die Vorschrift bildet das formelle Gegenstück zu § 30. Während § 30 regelt, in welche Teilbeträge der Gesamtbetrag des verwendbaren Eigenkapitals aufzugliedern ist (vgl. § 30 Rz. 1), bestimmt § 47, dass diese Teilbeträge gesondert festzustellen sind. Damit werden die einzelnen Teilbeträge und ihre Höhe verfahrensrechtlich verselbstständigt; hierüber wird in einem eigenen, der Rechtskraft fähigen Feststellungsbescheid entschieden. Die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals bilden daher selbstständig festgestellte Besteuerungsgrundlagen i.S.d. § 157 Abs. 2 AO.

Systematisch gehört § 47 zur Gruppe der Vorschriften, die die Verfahrensregelungen enthalten (vgl. § 27 Rz. 4); diese Vorschriften sollen die Durchführung des Anrechnungsverfahrens ermöglichen bzw. erleichtern. § 47 als formelle Vorschrift hat daher keine materiellen Wirkungen; sie soll die materielle Rechtslage widerspiegeln, aber nicht selbst materiell wirken.

 

Rz. 2

§ 47 enthält nicht nur die Regelung über die gesonderte Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals, die bindende Entscheidung hierüber in einem Grundlagenbescheid und damit verbunden die Abhängigkeit des Körperschaftsteuerbescheides als Folgebescheid, sondern ordnet umgekehrt auch die Bindung des Feststellungsbescheides an den Körperschaftsteuerbescheid an. Im Körperschaftsteuerbescheid werden verschiedene Entscheidungen getroffen, die für die Entwicklung des verwendbaren Eigenkapitals vorgreiflich sind; diese Entscheidungen sind in den Feststellungsbescheid zu übernehmen und in der Gliederungsrechnung weiterzuentwickeln.

 

Rz. 3

In den durch das Gesetz v. 25.2.1992[1] eingefügten Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird darüber hinaus die Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheides in Verlustfällen umfassend geregelt (vgl. Rz. 47ff.). Diese Regelung ist nicht mehr auf Anrechnungskörperschaften beschränkt, sondern gilt für alle Körperschaftsteuersubjekte. Systematisch sind diese Vorschriften in § 47 und im Vierten Teil "Anrechnungsverfahren" falsch eingeordnet[2]; die Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheides in Verlustfällen hätte in den §§ 48ff. geregelt werden müssen.

[1] BStBl I 1992, 146, 162.
[2] Vgl. Dötsch, DB 1992, 650.

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