Rz. 37

Nach Abs. 2 Nr. 2 darf die ausschüttende Körperschaft eine Bescheinigung nicht ausstellen, wenn in Vertretung des Anteilseigners ein Antrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer nach § 36c oder § 36d EStG gestellt worden ist oder gestellt wird. In Betracht kommen folgende Fälle:

  • Eine Kapitalgesellschaft stellt einen Antrag auf Vergütung in Vertretung ihrer gegenwärtigen oder früheren Arbeitnehmer, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von ihr oder einem Kreditinstitut verwahrt werden[1].
  • Der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhänder stellt in Vertretung der gegenwärtigen oder früheren Arbeitnehmer dieser Kapitalgesellschaft den Antrag auf Vergütung, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von dem Treuhänder oder einem Kreditinstitut verwahrt werden[2].
  • Eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft stellt in Vertretung ihrer Mitglieder den Antrag auf Vergütung, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft handelt[3];
  • eine Kapitalgesellschaft stellt in Vertretung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner einen Sammelantrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer. Dieser Sammelantrag ist mit Genehmigung des Finanzamts möglich, wenn

    • die Zahl der Anteilseigner besonders groß ist,
    • die Körperschaft den Gewinn ohne Einschaltung eines Kreditinstituts an die Anteilseigner ausschüttet,
    • die Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, die der Anteilseigner von der Kapitalgesellschaft bezieht, im Wirtschaftsjahr den Betrag von 100 DM nicht überstiegen haben

    [4].

Im einzelnen zu diesen Fällen Seemann, in Frotscher, EStG, Kommentierung zu § 36c und § 36d.

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