1 Allgemeines

1.1 Systematische Stellung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 38b ist eine spezielle Vorschrift, die an § 30 Abs. 3 anknüpft. Während § 30 Abs. 3 allgemeine Regelungen für die erstmalige Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals enthält, regelt § 38b entsprechende Fragen für die Fälle der Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung. Dabei geht § 30 Abs. 3 dem § 38b vor; soweit es sich um die erstmalige Gliederung handelt, ist also § 30 Abs. 3 anzuwenden, auch wenn es sich um die erstmalige Gliederung im Rahmen einer Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung oder Vermögensübertragung handelt. In ihrer sachlichen Aussage entsprechen sich aber beide Vorschriften; beide ordnen die Einstellung des Vermögens in das EK 04 an.

Außerdem ist § 38b eine Ergänzung zu §§ 38, 38a. Während §§ 38, 38a die Auswirkungen auf die Gliederungsrechnung bei einem Vermögensübergang von einer Anrechnungskörperschaft auf eine andere Anrechnungskörperschaft regeln, befaßt sich § 38b mit den Auswirkungen auf die Gliederungsrechnung der übernehmenden Körperschaft, wenn das Vermögen von einer Nichtanrechnungskörperschaft übergeht.

1.2 Geltungsbereich

 

Rz. 2

§ 38b ist auf Fälle anwendbar, in denen verwendbares Eigenkapital von einer Nichtanrechnungskörperschaft (einschließlich Personengesellschaften) auf eine Anrechnungskörperschaft übergeht. Die Vorschrift gilt allerdings nur "vorbehaltlich des § 30 Abs. 3"; soweit der Geltungsbereich des § 30 Abs. 3 reicht, ist § 38b daher nicht anwendbar. § 38b erfaßt nur die Fälle, in denen die übernehmende Anrechnungskörperschaft nicht auf Grund der Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung neu gegründet worden ist; in diesen Fällen handelt es sich um eine erstmalige Gliederung, für die § 38 Abs. 3 gilt.

Es gelten damit also folgende Regelungen für die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals:

  • Vermögensübergang durch Verschmelzung und Spaltung von einer Anrechnungskörperschaft auf eine andere Anrechnungskörperschaft: §§ 38, 38a;
  • Vermögensübergang durch Verschmelzung oder Spaltung von einem Rechtsträger, der nicht Anrechnungskörperschaft ist, auf eine neu entstehende Anrechnungskörperschaft: § 30 Abs. 3;
  • Vermögensübergang durch Verschmelzung oder Spaltung von einem Rechtsträger, der nicht Anrechnungskörperschaft ist, auf eine bestehende Anrechnungskörperschaft: § 38b.
 

Rz. 3

§ 38b ist durch das Gesetz zur Änderung des Umwandlungsteuerrechts vom 28.10.1994[1] eingeführt worden. Die Vorschrift ist nach § 54 Abs. 12 erstmals anwendbar auf den Übergang von Vermögen, der auf Rechtsakten beruht, die nach dem 31.12.1994 wirksam werden (hierzu sowie zu Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich dieser Formulierung vgl. § 38 Rz. 5).

[1] BStBl I 1994, 839.

2 Zugang zum EK 04

 

Rz. 4

§ 38b ist anwendbar, wenn Vermögen im Wege der Verschmelzung (§ 38), Aufspaltung oder Abspaltung (§ 38a), der verschmelzungsähnlichen Vermögensübertragung (vgl. § 38 Rz. 35) und der spaltungsähnlichen Vermögensübertragung (vgl. § 38a Rz. 3) von einem Rechtsträger, der nicht Anrechnungskörperschaft ist (einschließlich Personengesellschaften) auf eine Anrechnungskörperschaft übergeht. Soweit dabei die übernehmende Körperschaft nicht erstmalig ihr Eigenkapital zu gliedern hat (dann ist § 30 Abs. 3 anwendbar), also in den Fällen der Verschmelzung und Spaltung zur Aufnahme, nicht zur Neugründung, regelt § 38b die Einstellung des übernommenen Vermögens in das verwendbare Eigenkapital. Entsprechend der Regelung des § 30 Abs. 3 ist in diesen Fällen das verwendbare Eigenkapital, das dem übernommenen Vermögen entspricht, in das EK 04 einzustellen. Diese Einstellung hat in der Gliederungsrechnung auf den Schluß des Wirtschaftsjahres zu erfolgen, in dem der Vermögensübergang stattgefunden hat.

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