Rz. 17

Für Einlagen des Gesellschafters in die Organgesellschaft gelten in der Gliederungsrechnung keine Besonderheiten. Die Einlage unterliegt nicht der handelsrechtlichen Ergebnisabführung; da sie auch nicht Bestandteil des Einkommens ist, treten steuerlich keine Folgerungen ein. Die Einlage ist in das EK 04 der Organgesellschaft einzustellen.

Erwirbt die Organgesellschaft Vermögen durch Gesamtrechtsnachfolge (Verschmelzung, Spaltung, jeweils als aufnehmende Gesellschaft), unterliegt das Vermögen nach § 36 Nr. 3 nicht der handelsrechtlichen Ergebnisabführung, wird also nicht auf den Organträger übertragen. Es ist daher in die Gliederungsrechnung der Organgesellschaft aufzunehmen. Hierfür gelten die §§ 38, 38a; die Organgesellschaft wird insoweit so behandelt, als bestünde keine Organschaft.

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