3.1 Ausgleichszahlungen

 

Rz. 14

Der Organgesellschaft werden die Ausgleichszahlungen, die an außenstehende Anteilseigner geleistet werden, als eigenes Einkommen zur Versteuerung zugewiesen, und zwar unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft oder von dem Organträger geleistet worden sind. Ebenfalls zu dem von der Organgesellschaft gehörenden Einkommen zählt die Ausschüttungsbelastung auf die Ausgleichszahlungen (vgl. § 16).

Die Ausgleichszahlung an die außenstehenden Anteilseigner ist eine "andere Ausschüttung" i.S.d. § 41 Abs. 1; sie nimmt daher vollen Umfangs am Anrechnungsverfahren teil.

 
Praxis-Beispiel

Die Organgesellschaft leistet eine Ausgleichszahlung von 7.000 DM. Von dem dem Organträger zuzurechnenden Einkommen ist die Ausgleichszahlung auf die hierauf beruhende Ausschüttungsbelastung abzuspalten und der Organgesellschaft zur Versteuerung zuzuweisen.

 
Ausgleichszahlung 7.000
Ausschüttungsbelastung 3/7 3.000
von der Organgesellschaft zu versteuern 10.000

Eigenkapitalgliederung:

 
        EK 45 EK 30
Anfangsbestand 0 0
Zugang Einkommen 10.000      
  Tarifbelastung 4.500      
Zugang   5.500   5.500  
Stand Ende des Jahres 5.500 0
Körperschaftsteuerminderung 1.500  
Ausgleichszahlung ./. 7.000  
Stand nach Ausgleichszahlung 0 0
 

Rz. 15

Diese Verrechnung der Ausgleichszahlung, die auch der Verwaltungsauffassung zugrunde liegt[1], entspricht nicht völ

lig dem Wortlaut des Gesetzes. Die Ausgleichszahlung ist eine Ausschüttung, die nicht auf einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluß beruht. Diese Ausschüttungen sind nach § 28 Abs. 2 mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Ende desjenigen Wirtschaftsjahres zu verrechnen, in dem die Ausschüttung erfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Für das Jahr 01 sind Ausgleichszahlungen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, also im Jahr 02, zu leisten.

An sich wären die Ausgleichszahlungen gegen das verwendbare Eigenkapital zum Ende des Wirtschaftsjahres 02 zu verrechnen, nicht zum Ende des Wirtschaftsjahres 01.

Im Ergebnis werden die Ausgleichszahlungen daher, ohne daß es hierfür eine gesetzliche Regelung gibt, wie Gewinnausschüttungen behandelt, die auf einem gesellschaftsrechtlichen Gewinnverwendungsbeschluß beruhen. Würde die Verrechnung streng nach dem Gesetz erfolgen, würde sich jeweils eine Verschiebung in der Verrechnung der Ausgleichszahlung um 1 Jahr ergeben; dies würde praktische Schwierigkeiten bedeuten, ohne daß ein rechtfertigender Grund hierfür ersichtlich ist.

 

Rz. 16

Grundsätzlich ist die Ausgleichszahlung in der Verwendungsreihenfolge nach § 28 Abs. 3 zu verrechnen. Es kann allerdings zu Schwierigkeiten führen, wenn die Ausgleichszahlung nicht aus demjenigen Eigenkapitalteil finanziert wird, in der das Einkommen eingestellt worden ist (also dem EK 45). Aus Billigkeitsgründen läßt es die Verwaltung in Abschn. 92 Abs. 3 S. 3 KStR zu, die Ausgleichszahlungen auch dann aus EK 45 zu finanzieren, wenn der eingestellte Einkommensteil (Ausgleichszahlung zuzüglich Ausschüttungsbelastung) hierin nicht mehr enthalten ist. Dieser Fall kann eintreten, wenn das EK 45, z. B. wegen vororganschaftlicher nicht abziehbarer Ausgaben, negative Beträge enthält. Die Finanzierung der Ausgleichszahlung kann dann auch aus dem EK 45 erfolgen, wenn dieses negativ ist oder durch die Finanzierung negativ wird.

 
Praxis-Beispiel
 
        EK 45 EK 30
Anfangsbestand ./. 5.000 0
Zugang Einkommen 10.000      
  Tarifbelastung 4.500      
Zugang   5.500   5.500  
Stand Ende des Jahres 500 0
Körperschaftsteuerminderung 1.500  
Ausgleichszahlung ./. 7.000  
Stand nach Ausgleichszahlung ./. 5.000 0

Im Ergebnis wird so eine Behandlung nach § 35 vermieden. Der der Organgesellschaft als Ausgleichszahlung zur Versteuerung zugewiesene Betrag ist "zweckgebunden" und steht damit immer zur Finanzierung der Ausgleichszahlung zur Verfügung.

[1] Vgl. Abschn. 92 Abs. 3 S. 5 KStR.

3.2 Einlagen, Gesamtrechtsnachfolge

 

Rz. 17

Für Einlagen des Gesellschafters in die Organgesellschaft gelten in der Gliederungsrechnung keine Besonderheiten. Die Einlage unterliegt nicht der handelsrechtlichen Ergebnisabführung; da sie auch nicht Bestandteil des Einkommens ist, treten steuerlich keine Folgerungen ein. Die Einlage ist in das EK 04 der Organgesellschaft einzustellen.

Erwirbt die Organgesellschaft Vermögen durch Gesamtrechtsnachfolge (Verschmelzung, Spaltung, jeweils als aufnehmende Gesellschaft), unterliegt das Vermögen nach § 36 Nr. 3 nicht der handelsrechtlichen Ergebnisabführung, wird also nicht auf den Organträger übertragen. Es ist daher in die Gliederungsrechnung der Organgesellschaft aufzunehmen. Hierfür gelten die §§ 38, 38a; die Organgesellschaft wird insoweit so behandelt, als bestünde keine Organschaft.

3.3 Ergebnisabführung und Gewinnausschüttung

 

Rz. 18

Die handelsrechtliche Ergebnisabführung ist keine Gewinnausschüttung, auch keine sonstige Leistung i.S.d. § 41. Sie hat daher keinerlei Folgen im Anrechnungsverfahren, insbesondere ist die Ausschüttungsbelastung nicht herzustellen (vgl. § 14 Rz. 157b).

Trotzdem kann die Organgesellschaft in Sonderfällen Gewinnausschüttunge...

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