Rz. 12

Es kann sich als Folgewirkung vororganschaftlicher Geschäftsvorfälle ergeben, daß die Gewinnabführung höher ist als das Steuerbilanzergebnis und das Einkommen der Organgesellschaft. Das ist etwa der Fall, wenn eine Betriebsprüfung für Wirtschaftsjahre vor Inkrafttreten des Ergebnisabführungsvertrages zu steuerlichen Mehrergebnissen geführt hat, die entsprechend in den Folgejahren, die bereits dem Ergebnisabführungsvertrag unterliegen, zu gegenüber den Handelsbilanzergebnissen geringeren Steuerbilanzergebnissen führen (z. B. Nichtanerkennung von AfA, was in den Folgejahren zu höherem AfA-Volumen führt). Möglich ist auch, daß die Folgewirkungen vororganschaftlicher Geschäftsvorfälle zu Minderabführungen führen.

Diese Vorgänge sind, als Folgen vororganschaftlicher Geschäftsvorfälle, als außerhalb des Bereichs der Organschaft liegend zu behandeln. Sie sind, soweit es sich um Mehrabführungen handelt, als Ausschüttungen zu behandeln, die nicht auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverwendungsbeschluß beruhen. Sie nehmen als Ausschüttungen am Anrechnungsverfahren teil und sind entsprechend der Ausschüttungsreihenfolge des § 28 Abs. 3 aus dem verwendbaren Eigenkapital der Organgesellschaft zu finanzieren.

Minderabführungen stellen demgemäß Einlagen des Organträgers in die Organgesellschaft dar; sie sind bei der Organgesellschaft in das EK 04 einzustellen.

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