Rz. 1

Entsprechend dem Grundsatz, daß Vermögensmehrungen i. d. R. dem Organträger zuzurechnen sind (vgl. § 36), bestimmt Abs. 1, daß insoweit eine Erfassung bei der Organgesellschaft unterbleibt. Dies gilt auch, soweit Organträger eine Personengesellschaft oder ein Einzelgewerbetreibender oder eine Körperschaft ist, die nicht zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet ist[1].

Mit dem Grundsatz ist auch ausgedrückt, daß Vermögensmehrungen, die der Organgesellschaft zuzurechnen sind, ihren Niederschlag in der Gliederungsrechnung der Organschaft finden müssen; Abs. 1 gilt nämlich nur für Vermögensmehrungen, die dem Organträger zuzurechnen sind. Das gilt insbesondere für Ausgleichszahlungen, unabhängig davon, ob sie von dem Organträger oder der Organgesellschaft gezahlt werden (zur Darstellung vgl. Rz. 14). Gleiches gilt für Einlagen bei der Organgesellschaft und Vermögensmehrungen bei der Organgesellschaft durch Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 36 Rz. 11, § 37 Rz. 17).

Schließlich wird der Grundsatz des Abs. 1 auch in den Fällen durchbrochen, in denen die Organgesellschaft ein Rücklage bildet; diese Vermögensmehrung muß auch in der Gliederungsrechnung der Organgesellschaft erfaßt werden, obwohl die Bildung der Rücklage im Einkommen dem Organträger zuzurechnen ist (vgl. Abs. 2 und Rz. 2ff. hierzu).

[1] Vgl. Abschn. 92 Abs. 1 KStR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge