Rz. 11

Einlagen, die die Anteilseigner der Organgesellschaft leisten, gehören nach § 36 S. 2 Nr. 2 nicht zu den dem Organträger zuzurechnenden Vermögensmehrungen. Diese Vermögensmehrungen betreffen steuerrechtlich nicht den Gewinn, auch nicht den steuerfreien Gewinn, sondern das Vermögen der Organgesellschaft. Im verwendbaren Eigenkapital des Organträgers finden sie daher keinen Niederschlag.

Nach Nr. 3 gilt Entsprechendes für Vermögen, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Organgesellschaft übergegangen ist (zur Behandlung der Gesamtrechtsnachfolge vgl. Erläuterungen zu § 38, § 38a).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge