Rz. 7

Nach § 35 Abs. 2 ist der Betrag, um den die Ausschüttung das verwendbare Eigenkapital übersteigt, sowie der hierauf entfallende Teil der Körperschaftsteuererhöhung von dem in den Folgejahren neu entstehenden EK 02 abzuziehen. Nach dieser Ausschüttung neu entstehendes EK 02 ist also um die genannten Beträge zu vermindern, solange, bis diese Beträge verbraucht sind. Damit ist geregelt, daß kein anderer Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals, also weder belastetes Eigenkapital noch EK 01, EK 03 oder EK 04, gemindert werden darf. Technisch geschieht dieser Abzug in der Weise, daß der das Eigenkapital übersteigende Unterschiedsbetrag und die entsprechende Körperschaftsteuererhöhung als Negativbetrag in das EK 02 einzustellen ist.

Das EK 02 wird damit negativ. Die Gliederungsrechnung weist daher diesen Minderungsbetrag sofort aus, und nicht erst, wie es der Wortlaut des

§ 35 Abs. 2 nahelegt, bei entsprechenden Zugängen im EK 02 in späteren Jahren. Der sofortige Ausweis in der Gliederungsrechnung beruht auf § 29, wonach das Eigenkapital lt. Steuerbilanz mit dem der Gliederungsrechnung übereinstimmen muß. Der Negativbetrag (die das Eigenkapital übersteigende Ausschüttung und Körperschaftsteuererhöhung) stellt echte Vermögensabgänge dar, die das Eigenkapital der Steuerbilanz im Zeitpunkt des Abgangs (und nicht erst im Zeitpunkt des späteren Zugangs vom EK 02) tatsächlich mindern und in der Steuerbilanz daher ausgewiesen werden müssen. Sie müssen daher zeitgleich ihren Niederschlag in der Gliederungsrechnung finden.

Neu entstehendes EK 02, und nur EK 02, wird dadurch bei Einstellung in die Gliederungsrechnung automatisch gemindert.

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