Rz. 6a

Durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.9.1993[1] ist die Ausschüttungsbelastung ab Vz 1994 von 36 % auf 30 % gesenkt worden; der KSt-Erhöhungsbetrag nach § 35 beträgt daher 3/7 anstatt 9/16.

Die Anwendung der Neuregelung ergibt sich aus § 54 Abs. 10a in der durch das Gesetz vom 29.12.1993[2] geänderten Fassung. Danach ist die Neuregelung erstmals anzuwenden:

  • für offene Ausschüttungen, die im ersten nach dem 31.12.1993 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen (d. h. abfließen);
  • für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die im letzten vor dem 1.1.1994 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.

Zu Einzelheiten und der praktischen Bedeutung dieser Übergangsregelung vgl. § 27 Rz. 25a — 25c.

Da die Neuregelung zeitlich u. U. sehr weit in abgeschlossene Zeiträume zurückreicht, sieht § 54 Abs. 10a S. 2 vor, daß die ausschüttende Körperschaft auf die Anwendung des neuen Rechts verzichten kann (vgl. § 27 Rz. 25d).

[1] BStBl I 1993, 774.
[2] BStBl I 1994, 50.

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