Rz. 19
Werden andere nichtabzugsfähige Ausgaben als Körperschaftsteuer erlassen (z. B. Vermögensteuer), ergeben sich keine Besonderheiten. Das Einkommen ändert sich hierdurch nicht, da die Entstehung der Vermögensteuer (oder sonstigen nichtabzugsfähigen Ausgaben) das Einkommen nicht berühren durfte, der Erlaß das Einkommen also auch nicht erhöhen darf. Der Erlaß muß aber in der Gliederungsrechnung berücksichtigt werden, da sich insoweit der Gewinn erhöht hat. Der Abzug der Vermögensteuer in dem zurückliegenden Zeitraum nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 ist durch eine Hinzurechnung in Höhe des Erlaßbetrages bei demselben Teilbetrag, der durch den Abzug gemindert worden ist, auszugleichen.
Das Einkommen 01 beträgt 100.000 DM; darin enthalten 15.000 DM Vermögensteuer. 02 wird die Vermögensteuer erlassen.
EK 45 | ||
Zugang 01 brutto | 100.000 | |
KSt | ./. 45.000 | |
VSt | ./. 15.000 | |
Stand 31.12.01 | 40.000 | |
Erlaß VSt | 15.000 | |
Stand 31.12.02 | 55.000 |
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