Rz. 15a

Die Umgliederung nach § 34 geht von dem jeweiligen Stand in der Gliederungsrechnung aus und führt zu einem neuen Endbestand. Die Umgliederung ist daher abhängig von den nach § 47 festgestellten Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals des Vorjahres und beeinflußt andererseits die Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des laufenden Jahres. Wird die Gliederungsrechnung später geändert (z. B. nach § 47 Abs. 2), kann dies Auswirkungen auf die Art der Umgliederung haben; dementsprechend ist die Umgliederung neu zu berechnen.

Wird der Erlaß, nachdem er wirksam geworden ist, nach § 130 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, ist die Umgliederung in der Gliederungsrechnung rückgängig zu machen und die gesonderte Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals entsprechend zu ändern. Rechtsgrundlage für die Änderung der Feststellung ist § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO; die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Rücknahme des Erlasses nach § 130 AO ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, so daß dies die Änderung der Gliederungsrechnung (und die Folgeänderungen der nachfolgenden Gliederungsrechnungen) rechtfertigt[1].

[1] A. A. Jansen, in Herrmann/Heuer/Raupach, KStG, § 34 Anm. 20, der teilweise § 47 Abs. 2 analog anwenden, teilweise von einer Änderung ganz absehen will.

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