Rz. 13

Die geschilderten Grundsätze gelten unverändert auch dann, wenn Ausschüttungen vorgenommen worden sind und die Möglichkeit besteht, daß Körperschaftsteuer erlassen werden soll, die bei den Anteilsinhabern anrechenbar ist. Nach den Prinzipien des § 34 (vgl. Rz. 3) ist nicht zu prüfen, woraus die erlassene Körperschaftsteuer ­resultiert; sie ist ohne Rücksicht hierauf nach dem geschilderten Verfahren in der Gliederungsrechnung zu verrechnen. Das kann dazu führen, daß Körperschaftsteuer erlassen wird, obwohl sie die Ausschüttungsbelastung darstellt und bei dem Anteilsinhaber anrechnungsfähig ist. Der Erlaß ist auch in diesen Fällen möglich, die Anrechenbarkeit bei den Anteilsinhabern ist nicht ausgeschlossen. Die einzige Vorschrift, auf die sich ein solcher Ausschluß stützen könnte, § 36a EStG, ist in den genannten Fällen nicht anwendbar. Lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob und in welcher Höhe zu erlassen ist, kann berücksichtigt werden, daß den Anteilsinhabern die Anrechnung zusteht.

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