Rz. 60

Durch den Systemwechsel hat sich die Vortragsfähigkeit der Verluste nicht geändert; dies gilt auch für die Gliederungsrechnung. Abweichend von der Behandlung der später entstandenen Verluste ist nach § 33 Abs. 2 S. 2 lediglich die Einordnung der durch den Verlustabzug steuerfrei gestellten Beträge; sie werden nicht in das EK 02, sondern in das EK 03 eingestellt. Das ist gerechtfertigt, da ihre steuerliche Entlastung infolge des Verlustvortrages mit dem Ergebnis der Zeiträume vor dem Systemwechsel zusammenhängt. Materiellrechtlich hat die Frage der Einordnung in das EK 02 oder das EK 03 jedoch keine Bedeutung.

 
Praxis-Beispiel
 
Ergebnis 1977   100.000  
Verlustvortrag aus der Zeit vor 1977 ./. 30.000  
Einkommen   70.000  
 
  EK 56 EK 03
Anfangsbestand     ./. 30.000
Einkommen 1977   70.000    
Steuer ./. 39 200    
Verlustvortrag     + 30.000
Stand 31.12.1977   30.800   0

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