Rz. 60
Durch den Systemwechsel hat sich die Vortragsfähigkeit der Verluste nicht geändert; dies gilt auch für die Gliederungsrechnung. Abweichend von der Behandlung der später entstandenen Verluste ist nach § 33 Abs. 2 S. 2 lediglich die Einordnung der durch den Verlustabzug steuerfrei gestellten Beträge; sie werden nicht in das EK 02, sondern in das EK 03 eingestellt. Das ist gerechtfertigt, da ihre steuerliche Entlastung infolge des Verlustvortrages mit dem Ergebnis der Zeiträume vor dem Systemwechsel zusammenhängt. Materiellrechtlich hat die Frage der Einordnung in das EK 02 oder das EK 03 jedoch keine Bedeutung.
Ergebnis 1977 | 100.000 | ||
Verlustvortrag aus der Zeit vor 1977 | ./. | 30.000 | |
Einkommen | 70.000 |
EK 56 | EK 03 | |||
Anfangsbestand | ./. | 30.000 | ||
Einkommen 1977 | 70.000 | |||
Steuer | ./. | 39 200 | ||
Verlustvortrag | + | 30.000 | ||
Stand 31.12.1977 | 30.800 | 0 |
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