Rz. 9
Ein nicht zurückgetragener Verlust wird vorgetragen. Der Verlustvortrag war ursprünglich auf 5 Jahre begrenzt; durch das Steuerreformgesetz 1990 v. 25.7.1988[1] ist diese zeitliche Beschränkung beseitigt worden. Verluste sind jetzt, und zwar beginnend mit nicht zurückgetragenen Verlusten des Veranlagungszeitraums 1985, zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.
Wird der Verlust vorgetragen und in einem späteren Jahr von Gewinnen abgezogen, wird dieser Gewinn insoweit steuerfrei gestellt; der entsprechende Betrag ist daher als steuerfreie Vermögensmehrung in das EK 02 einzustellen (vgl. § 33 Abs. 2 S. 1). Durch diese Zuführung des Betrages zu dem EK 02 wird die in dem Verlustjahr durch Einstellung des Verlustes (vgl. Rz. 6) erfolgte Minderung dieser Position ausgeglichen.
Einkommen im Wirtschaftsjahr 01 | ./. 500.000 | |
(HB-Verlust = 510.000) | ||
positives Einkommen im Wirtschaftsjahr 02 | 550.000 | |
in den beiden Einkommensbeträgen sind pro Jahr | 10.000 | |
Vermögensteuer berücksichtigt | ||
zu versteuerndes Einkommen 02 daher nach Verlustvortrag | 50.000 | |
Gliederungsrechnung: | EK 45 | EK 02 |
Anfangsbestand 01 | 0 | 0 |
Verlust 01 | ./. 500.000 | |
Vermögensteuer 01 | ./. 10.000 | |
Stand Ende 01 | ./. 10.000 | ./. 500.000 |
Zugang 02: | ||
Einkommen | 50.000 | |
Körperschaftsteuer 45 % | ./. 22.500 | |
infolge des Verlustvortrages | ||
steuerfreie Vermögensmehrung | 500.000 | |
Vermögensteuer 02 | ./. 10.000 | |
Stand Ende 02 | 7.500 | 0 |
Probe: Nach der Handelsbilanz muß folgender Gewinnvortrag vorhanden sein:
HB-Verlust 01 | ./. 510.000 |
HB-Gewinn 02 (abzügl. 10.000 VSt und 22.500 KSt) | 517.500 |
Gewinnvortrag | 7.500 |
Für Veranlagungszeiträume vor 1994 ergeben sich nur Änderungen im EK 56/50; die Darstellung im EK 02 bleibt unverändert. Bis zum Veranlagungszeitraum 1989 beträgt diese Körperschaftsteuer 28.000 DM, der Endbestand im EK 56 daher 2.000 DM. In den Veranlagungszeiträumen 1990—1993 beträgt die Körperschaftsteuer 25.000 DM, der Endbestand im EK 50 daher 5.000 DM.
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