Rz. 82

Ausländische Steuer ist weder auf die inländische Körperschaftsteuer anrechenbar noch bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar,

  • soweit sie im Ausland noch einem Ermäßigungsanspruch unterliegt (vgl. § 26 Rz. 25)

    oder

  • wenn sie auf ausländische Einkünfte erhoben worden ist,

    • die gem. § 34c Abs. 4 EStG auf Antrag mit 22,5 % besteuert werden (ausländische Schifffahrtseinkünfte; vgl. Rz. 47), oder
    • die gem. § 34c Abs. 5 EStG auf Antrag mit 25 % besteuert werden (pauschaliert besteuerte sonstige ausländische Einkünfte; vgl. Rz. 45).

Da ausländische Steuer nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 KStG von den ihr unterliegenden Einkünften abzuziehen ist, muss nichtabziehbare ausländische Steuer den Teil der ermäßigten Tarifbelastung binden, der anteilig auf sie entfällt. Dieses Ziel wird am ­einfachsten dadurch erreicht, dass die nichtabziehbare ausländische Steuer nach der Aufteilung von den aus der Aufteilung hervorgegangenen Teilbeträgen — bei Anwendung der Steuersätze von 25 % und 22,5 % stets vom EK 30 und EK 01 — abgezogen wird, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Zugänge zueinander stehen.

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