8.1 Zuordnung von Abzugsbeträgen bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte und des Einkommens

 

Rz. 74

Besteht das Einkommen aus unterschiedlich besteuerten Einkommensteilen, ist es schon für Zwecke der Steuerfestsetzung erforderlich, die Abzugsbeträge bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte und des Einkommens den einzelnen Einkommensteilen zutreffend zuzuordnen. Diese Zuordnung ist auch für Zwecke der Entwicklung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zu übernehmen. Sie vollzieht sich nach dem sogenannten "Meistbegünstigungsprinzip"[1].

 

Rz. 75

Die Zuordnung der Abzugsbeträge bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte veranschaulicht die folgende Übersicht:

 
Art des Abzugsbetrags   Zuordnung des Abzugsbetrags bei
1. Abzug gem. § 2 Abs. 3 EStG, Spendenabzug gem. § 9 Nr. 3   den dem Tarifsteuersatz nach § 23 Abs. 1 (EK 40) unterliegenden in- und ausländischen Einkünften ohne Steueranrechnung im Verhältnis dieser Einkünfte
2. Abzug ausländischer Steuern gem. § 34c Abs. 2, 3 EStG   den dem Tarifsteuersatz nach § 23 Abs. 1 unterliegenden ausländischen Einkünften ohne Steueranrechnung; danach den dem Tarifsteuersatz nach § 23 Abs. 1 unterliegenden inländischen Einkünften
3. Abzugsüberhänge aus Nummern 1 und 2  

in folgender Reihenfolge, wobei die folgende Position jeweils erst angesprochen wird, wenn die vorangehende auf 0 DM gestellt ist:

1. den Einkünften aus französischen Dividenden im Fall der Bruttobesteuerung (vgl. Rz. 64ff.)

2. den dem Tarifsteuersatz nach § 23 Abs. 1 unterliegenden ausländischen Einkünften mit Steueranrechnung; bei Einkünften aus mehreren Staaten im Verhältnis dieser Einkünfte

3. den dem Steuersatz von 25 % unterliegenden ausländischen Einkünften i.S.d. § 34c Abs. 5 EStG

4. bis Vz 1998 den dem Steuersatz von 22,5 % unterliegenden ausländischen Schifffahrtseinkünften i.S.d. § 34c Abs. 4 EStG,

5. den dem Quasi-Schachtelprivileg des § 26 Abs. 3 unterliegenden Schachteleinkünften aus Entwicklungsländern (vgl. § 26 Rz. 102ff.).
 

Rz. 76

Die Abzüge bei Ermittlung des Einkommens[2] sind vorrangig allen dem Tarifsteuersatz nach § 23 Abs. 1 unterliegenden in- und ausländischen Einkünften (mit und ohne Steueranrechnung) zuzuordnen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einkünfte zueinander stehen. Ein danach verbleibender Abzugsüberhang ist den anderen Einkünften in der sich aus Rz. 75 Nr. 3, Ziffern 3 bis 5 ergebenden Reihenfolge zuzuordnen.

[2] Verlustabzug bzw. -rücktrag gem. § 10d EStG, Verlustabzugsbetrag gem. § 2a Abs. 3 EStG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 AIG.

8.2 Zuordnung von Steuerermäßigungen

 

Rz. 77

Steuersatzermäßigungen beziehen sich stets nur auf die Einkommensteile, die jeweils einem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Steuersatzermäßigung hat Vorrang vor allen anderen Ermäßigungen. Falls auch andere Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden, ist folgendes zu beachten:

  • die Steuersatzermäßigung von 30 % (vgl. Rz. 12) duldet keine andere Steuerermäßigung neben sich (vgl. Rz. 42);
  • die Steuersatzermäßigungen von 25 % und von 22,5 % dulden keine Anrechnung ausländischer Steuern gem. § 26 Abs. 1 neben sich.
 

Rz. 78

Die Anrechnung ausländischer Steuer erstreckt sich nach den Grundsätzen der per-country-limitation jeweils auf den Einkommensteil, der aus den aus einem ausländischen Staat bezogenen Einkünften entsteht. Die Anrechnung ausländischer Steuern kommt bei Anrechnungskörperschaften nur bei solchen Einkünften in Betracht, die dem Tarifsteuersatz nach § 23 Abs. 1 unterliegen. Ein Zusammentreffen von Anrechnung und Steuersatzermäßigung ist daher ausgeschlossen (vgl. Rz. 77). Die Anrechnung ausländischer Steuern hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Ermäßigungen[1]; solche Ermäßigungen bestehen gegenwärtig aber nicht.

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