Rz. 61

Die Besonderheiten des französischen Steuersystems haben sich in dem deutsch- französischen DBA vom 21.7.1959[1] in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9.6.1969[2] niedergeschlagen[3]. Die Anrechnung der anrechenbaren französischen Körperschaftsteuer wird unter bestimmten Voraussetzungen über die Grenze gewährt.

Gewinnausschüttungen unterliegen in Frankreich grundsätzlich dem Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von 25 %. Auf Ausschüttungen an in der Bundesrepublik ansässige Anteilseigner wird die Kapitalertragsteuer entweder schon an der Quelle nicht erhoben (Schachtelbeteiligung) oder auf Antrag erstattet.

[1] BStBl I 1961, 343.
[2] BStBl I 1970, 900.
[3] Zu Einzelheiten vgl. BMF v. 22.10.1970, IV C/1 — S 1301 — Frankreich — 151/ 70, BStBl I 1970, 1000; FinMin Sachsen-Anhalt v. 6.11.1995, DStR 1996, 428.

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