Rz. 61
Die Besonderheiten des französischen Steuersystems haben sich in dem deutsch- französischen DBA vom 21.7.1959[1] in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9.6.1969[2] niedergeschlagen[3]. Die Anrechnung der anrechenbaren französischen Körperschaftsteuer wird unter bestimmten Voraussetzungen über die Grenze gewährt.
Gewinnausschüttungen unterliegen in Frankreich grundsätzlich dem Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von 25 %. Auf Ausschüttungen an in der Bundesrepublik ansässige Anteilseigner wird die Kapitalertragsteuer entweder schon an der Quelle nicht erhoben (Schachtelbeteiligung) oder auf Antrag erstattet.
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