Rz. 44
Entsteht ein dem Tarifsteuersatz nach § 23 Abs. 1 unterliegender Einkommensteil aus ausländischen Einkünften im Sinn des § 34d EStG, erfolgt keine Anrechnung ausländischer Steuern,
- wenn keine ausländische Steuer erhoben worden ist, weil die ausländischen Einkünfte in dem ausländischen Staat nicht steuerbar oder aber steuerbefreit sind, z. B. auf Grund eines DBA;
- wenn im ausländischen Staat zwar anrechenbare Steuer erhoben worden ist, statt der Anrechnung gem. § 26 Abs. 1 i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG aber der alternative Abzug gem. § 34c Abs. 2 EStG beantragt wird (vgl. § 26 Rz. 51) oder
- wenn nicht anrechenbare ausländische Steuern erhoben worden sind, für die nur der ausschließliche Abzug gem. § 34c Abs. 3 EStG in Betracht kommt (vgl. § 26 Rz. 59).
In keinem dieser Fälle ermäßigt sich die Körperschaftsteuer durch Anrechnung ausländischer Steuern; eine Aufteilung nach § 32 wird also nicht ausgelöst.
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