Rz. 38

Bei der Ermittlung der Tarifbelastung eines Eigenkapitalteils, der aus einem Einkommensteil entstanden ist, auf dessen Steuer ausländische Körperschaftsteuer angerechnet worden ist, ist zu berücksichtigen, dass der entstehende Eigenkapitalteil sowohl um die anrechenbare ausländische als auch um die verbleibende inländische Steuer vermindert worden ist. Falls die ausländische Steuer die inländische Körperschaftsteuer nicht übersteigt, beträgt die Belastung mit in- und ausländischer Steuer jeweils die Tarifbelastung.

Da zur Tarifbelastung nur die Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer gehört (vgl. § 27 Abs. 2, ferner § 27 Rz. 32ff.), darf bei Ermittlung der Aufteilungsgrundlagen in diesem Falle nur ein Vergleich zwischen der inländischen Körperschaftsteuer und der Ausschüttungsbelastung vorgenommen werden.

 

Beispiele (bis Vz 1994):

 
  1   2
Einkommensteil 100.000   100.000
ausländische KSt ./. 9.000   ./. 21.429
Nettozufluss im Inland 91.000   78.571
inländische KSt (Tarifbelastung) ./. 36.000   ./. 23.571
aufzuteilender Betrag 55.000   55.000
Ausschüttungsbelastung: 3/7 23.571   23.571

In Beispiel 1 ist eine Aufteilung in EK 45 und EK 30 vorzunehmen, in Beispiel 2 ergibt sich nach der Aufteilung nur ein Zugang im EK 30 von 55.000 DM.

 

Beispiele (ab Vz 1999):

 
  1   2
Einkommensteil 100.000   100.000
ausländische KSt ./. 7.000   ./. 14.286
Nettozufluss im Inland 93.000   85.714
inländische KSt (Tarifbelastung) ./. 33.000   ./. 25.714
aufzuteilender Betrag 60.000   60.000
Ausschüttungsbelastung: 3/7 25.714   25.714

In Beispiel 1 ist eine Aufteilung in EK 40 und EK 30 vorzunehmen, in Beispiel 2 ergibt sich nach der Aufteilung nur ein Zugang im EK 30 von 60.000 DM.

 

Rz. 39

Das auf den ersten Blick überraschende Ergebnis, dass die Tarifbelastung nicht schon bei anrechenbarer ausländischer Steuer

  • von 15 % des Einkommensteils (ab Vz 1994)
  • von 10 % des Einkommensteils (ab 1999)

der Ausschüttungsbelastung entspricht, sondern dass erst eine ausländische Steuer

  • von 21,429 % des Einkommensteils (ab 1994)
  • von 14,286 % des Einkommensteils (ab Vz 1999)

zum Gleichstand von Tarif- und Ausschüttungsbelastung führt, ist darauf zurückzuführen, dass die ausländische Steuer ein Ermäßigungsbetrag ist, der tatsächlich gezahlt worden ist und damit den Zugang zum verwendbaren Eigenkapital vermindert hat, dass er aber andererseits nicht zur Tarifbelastung gehört.

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