Rz. 11

Kennzeichen der Steuersatzermäßigungen ist, dass ein vom Regelsteuersatz abweichender ermäßigter Steuersatz (30 %, 28 %, 25 %, 22,5 %; vgl. Rz. 12ff.) auf fest umgrenzte Teile des Einkommens, nur in Ausnahmefällen auf das gesamte Einkommen angewendet wird. Ist ein Einkommensteil mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, hat die Steuersatzermäßigung Vorrang vor einer etwaigen Steuerbetragsermäßigung. Ermäßigt sich die Körperschaftsteuer für einen Einkommensteil nur durch Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes, entstanden bis zum Vz 1983 Zugänge zum EK 30, 28 bzw. 25. Ab 1984 ist auch in diesen Fällen stets eine Aufteilung vorzunehmen.

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