2.1 Steuersatzermäßigungen

2.1.1 Allgemeines

 

Rz. 11

Kennzeichen der Steuersatzermäßigungen ist, dass ein vom Regelsteuersatz abweichender ermäßigter Steuersatz (30 %, 28 %, 25 %, 22,5 %; vgl. Rz. 12ff.) auf fest umgrenzte Teile des Einkommens, nur in Ausnahmefällen auf das gesamte Einkommen angewendet wird. Ist ein Einkommensteil mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, hat die Steuersatzermäßigung Vorrang vor einer etwaigen Steuerbetragsermäßigung. Ermäßigt sich die Körperschaftsteuer für einen Einkommensteil nur durch Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes, entstanden bis zum Vz 1983 Zugänge zum EK 30, 28 bzw. 25. Ab 1984 ist auch in diesen Fällen stets eine Aufteilung vorzunehmen.

2.1.2 Ermäßigungsgründe

 

Rz. 12

Einem Steuersatz von 30 % unterliegen gem. § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG Zinserträge im Sinn des § 43 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag ist die Körperschaftsteuer stets abgegolten. Eine Einbeziehung in die Veranlagung (z. B. in Verlustfällen) ist nicht möglich (vgl. § 50 Rz. 19ff.). Aus diesem Grunde werden die kuponsteuerpflichtigen Zinserträge bei Ermittlung der Summe der Einkünfte außerbilanziell gekürzt und sind somit im zu versteuernden Einkommen nicht enthalten. Bis Vz 1993 hatte eine Aufteilung in mit der Tarifbelastung belastetes Eigenkapital und EK 36 zu erfolgen. Nach der Senkung der Ausschüttungsbelastung auf 30 % ab Vz 1994 entspricht die Belastung der Kapitalerträge des Ausschüttungssteuersatz, so dass der Einkommensteil ohne eine Aufteilung in das EK 30 einzustellen ist (wegen Besonderheiten vgl. Rz. 42).

 

Rz. 13

Gem. § 26 Abs. 6 i. V. m. § 34c Abs. 4 EStG unterlagen ausländische Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auf Antrag einem ermäßigten Steuersatz von zuletzt 22,5 % (wegen der Voraussetzungen vgl. § 26 Rz. 136 ff.). Der ermäßigte Steuersatz ist ab Vz 1999 entfallen und durch die sog. "Tonnagesteuer"[1] ersetzt worden (vgl. § 30 Rz. 96).

 

Rz. 14

Dem Steuersatz von 25 % unterliegen gem. § 26 Abs. 6 i. V. m. § 34c Abs. 5 EStG auf Antrag bestimmte pauschaliert zu besteuernde ausländische Einkünfte (vgl. § 26 Rz. l).

 

Rz. 15

Bei nach § 5 Abs. 1 (ohne Nr. 9) steuerbefreiten Körperschaften wird die Kapitalertragsteuer von 25 % bei Ausschüttungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 44c Abs. 2 EStG zur Hälfte erstattet. Es entsteht daher ein Einkommensteil, der mit 12,5 % belastet ist. Bei Körperschaften, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 von der Körperschaftsteuer befreit sind (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften), wird die Kapitalertragsteuer nach § 44c Abs. 1 EStG in voller Höhe erstattet; es entsteht also ein unbelasteter Einkommensteil.

 

Rz. 16

Nach § 4 der Wasserkraftwerksverordnung ermäßigt sich die Körperschaftsteuer auf den Gewinn aus Wasserkraftwerken um die Hälfte. Es entsteht also ein Einkommensteil, der ab Vz 1999 mit 20 % belastet ist.

2.2 Inländische Steuerbetragsermäßigungen

 

Rz. 17

Als inländische Steuerbetragsermäßigungen werden solche bezeichnet, die nicht in der Anrechnung ausländischer Steuern gem. § 26 bestehen. Das Wesen der Steuerbetragsermäßigungen besteht im Abzug des sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls ergebenden Ermäßigungsbetrags von der vollen oder steuersatzermäßigten Steuerschuld. Inländische Steuerbetragsermäßigungen führen stets zu einer echten Entlastung des Steuerpflichtigen in Höhe des Ermäßigungsbetrags.

Die inländische Steuerbetragsermäßigung kann sich auf das gesamte Einkommen, aber auch auf Teile hiervon erstrecken (vgl. Rz. 77f.). Auf das gesamte Einkommen erstreckten sich die zwischenzeitlich ausgelaufenen Ermäßigungen gem. § 15 5. VermBG und §§ 16, 17 BerlinFG.

 

Rz. 18

Auf jeweils bestimmte Einkommensteile erstreckte sich die ebenfalls ausgelaufene Ermäßigung gem. § 21 BerlinFG (vgl. Rz. 18, 19). Hiernach ermäßigte sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinn des § 23 Abs. 2 BerlinFG aus in Berlin—West belegenen Betriebsstätten, soweit sie nicht aus Einnahmen im Sinn des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG aus Anteilen an unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und Vermögensmassen stammten, um 22,5 % der tariflichen Körperschaftsteuer für den aus diesen Einkünften hervorgehenden Einkommensteil.

Bei der Ermäßigung handelte es sich um eine Steuerbetragsermäßigung, die an sich eine Aufteilung erfordert hätte. Nach § 27 BerlinFG war in diesen Fällen jedoch keine Aufteilung, sondern eine Umgliederung vorzunehmen, und zwar dergestalt, dass der Betrag der Steuerermäßigung unmittelbar in das EK 02, bei ausländischen Einkommensteilen in das EK 01, eingestellt und bei der Ermittlung der Tarifbelastung des belasteten Teilbetrags eine um den Ermäßigungsbetrag höhere Tarifbelastung fingiert wurde. Dadurch erhöhte sich das mögliche Volumen an Bruttoausschüttung jeweils um den Ermäßigungsbetrag.

Eine Aufteilung — verbunden mit einer Umgliederung gem. § 27 BerlinFG — war nur vorzunehmen, wenn neben der Steuerermäßigung nach § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BerlinFG noch eine andere Ermäßigung in Anspruch genommen wurde.

 

Rz. 19

Nach § 21 Abs. 2 S. 2 (Abs. 3 S. ...

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