Rz. 51a

Infolge der Senkung des Tarifsteuersatzes ab Vz 1994 von 50 % auf 45 % konnte als vollbelasteter Teilbetrag nur noch EK 45 entstehen. Nach § 54 Abs. 11a S. 3 KStG 1994 wurde ein negativer Teilbetrag an EK 50 bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluss des ersten nach dem 31.12.1993 endenden Wirtschaftsjahres ohne Umrechnung in EK 45 umgegliedert. Infolge dieser Umgliederung betrug der durch die nichtabziehbaren Ausgaben verursachte Verlust an Tarifbelastung für den umgegliederten Teil statt 50/50 (= 100 %) nur noch 45/55 (= 81,82 %).

 

Rz. 51b

Für die Umgliederung eines negativen EK 45 in EK 40 zum Schluss des nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahres ist ein etwas anderes Verfahren gewählt worden (vgl. § 54 Abs. 11 S. 4). Um eine belastungsgerechte Umgliederung zu erreichen, wird der Negativbestand des EK 45 mit 27/22 als Negativbestand in EK 40 übernommen und zum Ausgleich ein Positivbetrag von 5/22 in das EK 02 eingestellt (vgl. § 30 Rz. 9a). Diese Art der Umgliederung führt aber zu unrichtigen Ergebnissen, soweit der Negativbestand im EK 45 auf der Einstellung von noch nicht verrechneten nichtabzugsfähigen Ausgaben beruht. Diese Beträge sind nicht mit 27/22 des Betrages, sondern mit ihrem Betrag in das EK 40 zu übernehmen und dann nach der Methode des § 31 Abs. 2 zu verrechnen, d. h. erst von einem positiven Betrag des EK 40, dann des EK 30 abzuziehen; ein verbleibender Negativbetrag ist (vorläufig) in das EK 40 einzustellen.

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