Rz. 145
Im Rahmen der sogenannten Zugriffsbesteuerung nach § 10 AStG werden bei der Einkommensermittlung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft Einkünfte aus der Beteiligung an einer Zwischengesellschaft in einem Niedrigsteuerland hinzugerechnet, die nicht ausgeschüttet worden sind[1]. Hierdurch entsteht eine Einkommensmehrung, die keine Entsprechung in einer Erhöhung des Betriebsvermögens hat. Es ist daher ein Korrekturbetrag in Höhe des Hinzurechnungsbetrages gem. § 10 AStG zur Anpassung als Negativbetrag in das EK 02 einzustellen[2]. Nimmt eine Zwischengesellschaft Gewinnausschüttungen vor, die den Hinzurechnungsbetrag gem. § 10 AStG übersteigen, ist die Körperschaftsteuer auf den übersteigenden Betrag zu erstatten, die für die vier vorangegangenen Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre auf Hinzurechnungsbeträge bis zur Höhe des übersteigenden Betrags entrichtet und noch nicht erstattet worden sind[3].
In diesem Fall ist der Betrag, dessen Belastung mit Körperschaftsteuer sich mit dem erstatteten Betrag deckt, von dem belasteten Teil des Eigenkapitals abzuziehen und zusammen mit der zu erstattenden Körperschaftsteuer als Positivbetrag dem EK 02 zuzuführen[4]. Der Abzug von dem belasteten Teilbetrag ist auch durchzuführen, wenn dieser hierdurch negativ wird.
Jahr 01 | Jahr 02 | ||
---|---|---|---|
Einkünfte der Zwischengesellschaft | 200.000 | 150.000 | |
Ausschüttungen der Zwischengesellschaft | 0 | 250.000 | |
Mehrausschüttung gem. § 11 AStG | 0 | 100.000 | |
Einkommen und KSt der inländischen | |||
Kapitalgesellschaft: | |||
Jahresüberschuß | 100.000 | 190.000 | |
KSt | + 200.000 | + 60.000 | |
Hinzurechnung gem. § 10 AStG | + 200.000 | ||
Einkommen | 500.000 | 250.000 | |
KSt: 40 v.H. | 200.000 | 100.000 | |
Erstattung gem. § 11 AStG | |||
40 v.H. von 100.000 | ./. 40.000 | ||
verbleibende KSt | 200.000 | 60.000 | |
Entwicklung des EK | EK 40 | EK 02 | |
1.1.01 | 0 | 0 | |
EK 40: 500.000 ./. 200.000 | 300.000 | ||
EK 02: Anpassung § 10 AStG | ./. 200.000 | ||
31.12.01 | 300.000 | ./. 200.000 | |
EK 40: 250.000 ./. 100.000 | + 150.000 | ||
Umgliederung gem. Abschn. 83 Abs. 3: | |||
60/40 von 40.000 | ./. 60.000 | + 60.000 | |
KSt-Erstattung gem. § 11 AStG | + 40.000 | ||
31.12.02 | 390.000 | ./. 100.000 |
Das verwendbare Eigenkapital am Ende des Jahres 01 entspricht mit 100.000 DM (Saldo) dem Jahresüberschuß dieses Jahres, das verwendbare Eigenkapital am Ende des Jahres 02 entspricht mit 290.000 DM (Saldo) der Summe aus den Jahresüberschüssen der Jahre 01 und 02. Das EK 02 gibt zutreffend wieder, welcher Teil des Einkommens nicht zu einer Vermögensmehrung geführt hat.
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