Rz. 145

Im Rahmen der sogenannten Zugriffsbesteuerung nach § 10 AStG werden bei der Einkommensermittlung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft Einkünfte aus der Beteiligung an einer Zwischengesellschaft in einem Niedrigsteuerland hinzugerechnet, die nicht ausgeschüttet worden sind[1]. Hierdurch entsteht eine Einkommensmehrung, die keine Entsprechung in einer Erhöhung des Betriebsvermögens hat. Es ist daher ein Korrekturbetrag in Höhe des Hinzurechnungsbetrages gem. § 10 AStG zur Anpassung als Negativbetrag in das EK 02 einzustellen[2]. Nimmt eine Zwischengesellschaft Gewinnausschüttungen vor, die den Hinzurechnungsbetrag gem. § 10 AStG übersteigen, ist die Körperschaftsteuer auf den übersteigenden Betrag zu erstatten, die für die vier vorangegangenen Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre auf Hinzurechnungsbeträge bis zur Höhe des übersteigenden Betrags entrichtet und noch nicht erstattet worden sind[3].

In diesem Fall ist der Betrag, dessen Belastung mit Körperschaftsteuer sich mit dem erstatteten Betrag deckt, von dem belasteten Teil des Eigenkapitals abzuziehen und zusammen mit der zu erstattenden Körperschaftsteuer als Positivbetrag dem EK 02 zuzuführen[4]. Der Abzug von dem belasteten Teilbetrag ist auch durchzuführen, wenn dieser hierdurch negativ wird.

 
Praxis-Beispiel
 
  Jahr 01   Jahr 02
Einkünfte der Zwischengesellschaft 200.000   150.000
Ausschüttungen der Zwischengesellschaft 0   250.000
Mehrausschüttung gem. § 11 AStG 0   100.000
Einkommen und KSt der inländischen      
Kapitalgesellschaft:      
Jahresüberschuß 100.000   190.000
KSt + 200.000   + 60.000
Hinzurechnung gem. § 10 AStG + 200.000    
Einkommen 500.000   250.000
KSt: 40 v.H. 200.000   100.000
Erstattung gem. § 11 AStG      
40 v.H. von 100.000     ./. 40.000
verbleibende KSt 200.000   60.000
Entwicklung des EK EK 40   EK 02
1.1.01 0   0
EK 40: 500.000 ./. 200.000 300.000    
EK 02: Anpassung § 10 AStG     ./. 200.000
31.12.01 300.000   ./. 200.000
EK 40: 250.000 ./. 100.000 + 150.000    
Umgliederung gem. Abschn. 83 Abs. 3:      
60/40 von 40.000 ./. 60.000   + 60.000
KSt-Erstattung gem. § 11 AStG     + 40.000
31.12.02 390.000   ./. 100.000

Das verwendbare Eigenkapital am Ende des Jahres 01 entspricht mit 100.000 DM (Saldo) dem Jahresüberschuß dieses Jahres, das verwendbare Eigenkapital am Ende des Jahres 02 entspricht mit 290.000 DM (Saldo) der Summe aus den Jahresüberschüssen der Jahre 01 und 02. Das EK 02 gibt zutreffend wieder, welcher Teil des Einkommens nicht zu einer Vermögensmehrung geführt hat.

[1] Vgl. §§ 7ff. AStG.
[2] Vgl. Abschn. 83 Abs. 2 Nr. 1 KStR.
[4] Vgl. Abschn. 83 Abs. 3 KStR.

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